Eine Wohnungseigentumsanlage wird in den Jahren 2005/2006 von Bauträger B errichtet. Die Wohnungseigentumsrechte werden im Jahr 2005 verkauft. In den Kaufverträgen wird das Grundstück als ein Grundstück, das "bebaut werden soll", bezeichnet. Als Datum der voraussichtlichen Fertigstellung ist der 30.6.2005 angegeben. Die "Übergabe/Abnahme" soll bei Fertigstellung erfolgen. Für die "Übergabe/Abnahme des gemeinschaftlichen Eigentums" beauftragen und bevollmächtigen die Käufer nach einer Vertragsklausel unwiderruflich den Verwalter, bei dem es sich aber um eine Tochtergesellschaft des B handelt. Im Jahr 2007 rügt die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer K Planungs- und Ausführungsmängel im Bereich der Dach- und Balkonentwässerung. Diese werden auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen B, dem Generalbauunternehmer und dem planenden Architekturbüro beseitigt. Weitere Mängel rügt die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer im Jahr 2012. Hierüber wird ein Vergleich geschlossen. Am 20.4.2014 wird auf einer Versammlung die Unwirksamkeit der Abnahme des gemeinschaftlichen Eigentums "festgestellt". In der Folge wenden sich einzelne Wohnungseigentümer und der Verwalter mit Mängelrügen und der Forderung nach einer Abnahme an B. Dieser stellt mit einem an die Verwalterin gerichtetem Schreiben vom 3.9.2015 Mängel in Abrede und beruft sich auf Verjährung. Am 27.11.2018 beschließen die Wohnungseigentümer, die Ausübung ihrer Nacherfüllungs- und Mängelansprüche mit Ausnahme des großen Schadensersatzes und des Rücktritts K zu "übertragen". Mit einem am 2.6.2020 eingegangenen Schriftsatz reicht K Klage ein. Sie verlangt insbesondere die Zahlung eines Kostenvorschusses zur Mängelbeseitigung und wegen verschiedener Positionen Schadensersatz. Das LG weist die Klage ab. Die Berufung bleibt erfolglos. Dagegen richtet sich die Revision. Mit Erfolg!

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