Die mit einer Maßnahme der baulichen Veränderung verbundenen Kosten können zunächst keine unbillige Benachteiligung von Wohnungseigentümern zur Folge haben, da nur die bauwilligen und zustimmenden Wohnungseigentümer sowohl die Kosten der Maßnahme selbst als auch deren Folgekosten zu tragen haben.

Was bauliche Veränderungen gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WEG betrifft, die etwa Maßnahmen der Modernisierung des Gemeinschaftseigentums zum Gegenstand haben, und solche gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WEG, deren Kosten sich in einem angemessenen Zeitraum amortisieren, gilt der Grundsatz, dass jeder Wohnungseigentümer nach der allgemeinen Lebenserfahrung mit baulichen Maßnahmen rechnen muss, die das Gemeinschaftseigentum in einen Zustand versetzen, wie er allgemein üblich oder aufgrund von technischen Entwicklungen möglich ist. Insoweit müssen Wohnungseigentümer durchaus private Rücklagen bilden, um auch derartige Maßnahmen finanzieren zu können.

Nur wenn Maßnahmen darüber hinausgehen oder ersichtlich unwirtschaftlich sind, weil die Kosten die Aufwendungen übersteigen, die dazu dienen, das Gemeinschaftseigentum in einen allgemein üblichen Zustand zu versetzen, kann im Einzelfall eine unbillige Benachteiligung vorliegen.[1]

Im Einzelfall kann dann etwas anderes gelten, wenn eine Maßnahme zwar mit mehr als 2/3 der abgegebenen Stimmen beschlossen wird, die mindestens die Hälfte der Miteigentumsanteile repräsentieren, die Kosten aber offensichtlich unverhältnismäßig sind und insoweit eine unbillige Benachteiligung einzelner Wohnungseigentümer gegenüber anderen finanzstarken Wohnungseigentümern vorliegen kann und die beschlossene Baumaßnahme weder sinnvoll noch allseits von Nutzen ist.[2]

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