Entscheidungsstichwort (Thema)

Schadensersatz zwischen Arbeitskollegen. Schadensersatz zwischen Arbeitskollegen wegen Verkehrsunfall auf Firmenparkplatz des gemeinsamen Arbeitgebers

 

Normenkette

StVG §§ 7, 9, 17; BGB § 254

 

Tenor

1. Die Beklagten zu 1.–3. werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 133,14 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 30.01.1998 zu zahlen.

2. Auf die Widerklage des Beklagten zu 1. wird der Kläger und Widerbeklagte zu 1. und die Widerbeklagte zu 2. als Gesamtschuldner verurteilt, an den Beklagten zu 1. und Widerkläger 550,67 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 17.12.1997 zu zahlen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger und Widerbeklagten zu 2. Als Gesamtschuldner zu 1/3 und dem Beklagten zu 1. bis 3. als Gesamtschuldner zu 2/3 auferlegt.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.442,43 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

Der Kläger und der Beklagte zu 1. mit der Widerklage machen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 29.09.1997 gegen 14.00 Uhr auf dem Firmenparkplatz der Firma ereignete. Daran waren beteiligt der Pkw des Klägers, amtliches Kennzeichen –, der bei der Widerbeklagten zu 2. Haftpflicht versichert ist, den der Kläger selbst fuhr und der Pkw des Beklagten zu 1., amtliches Kennzeichen –, der bei der Beklagten zu 3. Haftpflicht versichert ist und den die Ehefrau des Klägers, die Beklagte zu 2. fuhr.

Der Kläger und die Beklagte zu 2. sind bei der Firma in beschäftigt.

Die Fahrzeuge des Klägers und des Beklagten zu 1. waren schräg gegenüber in Parkbuchten geparkt. Das Fahrzeug des Klägers stand rückwärts und das Fahrzeug des Beklagten zu 1. stand vorwärts in der Parkbucht. Der Kläger verließ mit seinem Pkw und die Beklagte zu 2. verließ mit dem Pkw des Beklagten zu 1. ihre jeweiligen Parkbuchten. Es kam sodann auf der Fahrstraße des Parkplatzes zu einem Zusammenstoß beider Fahrzeuge, wobei diese beschädigt wurden.

Die unfallbedingte Reparatur-Kosten, die der Kläger ersetzt verlangt, betragen laut Kostenvoranschlag der Firma vom 01.10.1997 DM 768,84. Außerdem verlangt der Kläger die Erstattung einer allgemeinen Kostenpauschale in Höhe von 30,– DM, insgesamt 798,84 DM abzüglich bereits von der Beklagten erstatteten 50 % = 399,42 DM.

Die unfallbedingten Reparaturkosten, die der Beklagte zu 1. ersetzt verlangt, betragen laut Kosten Vorschlag der Firma 1.748,01 DM. Außerdem verlangt der Beklagten zu 1. eine Entschädigung für Nutzungsausfall für 3 Tage á 85,– DM = 255,– DM und allgemeine Auslagenpauschale in Höhe von 40,– DM, insgesamt 2.043,01 DM. Der Beklagte zu 1. hat sein Fahrzeug noch nicht reparieren lassen.

Der Kläger und Widerbeklagte zu 1. und die Widerbeklagte zu 2. tragen vor:

Er sei am 29.09.1997 langsam aus der Parkbucht nach links in Richtung Ausfahrt herausgefahren. Als er die Parkbucht bereits vollständig verlassen gehabt habe, habe er am Fahrzeug des Beklagten zu 1. die Leuchten des Rückwärtsscheinwerfers aufleuchten sehen. Gleichzeitig habe sich das Fahrzeug rückwärts in Bewegung gesetzt, wobei das Lenkrad nach rechts eingeschlagen gewesen sei, so daß das Fahrzeug des Beklagten zu 1. nach links ausgeschert sei. Er habe beobachten können, daß sich die Beklagte zu 2. lediglich auf das links neben ihr stehende Fahrzeug konzentriert habe und nicht nach hinten gesehen habe. Er habe sein Fahrzeug sofort abgebremst und den Rückwärtsgang eingelegt, um aus dem Gefahrenbereich herauszukommen. Sein Fahrzeug habe sich bereits in Rückwärtsbewegung befunden, als die Beklagte zu 2. mit dem Fahrzeug des Beklagten zu 1. rückwärts gegen die vordere rechte Ecke seines Pkw's gestoßen sei und dabei sein Fahrzeug beschädigt habe. Nach alledem habe das ganz überwiegende Verschulden am Zustandekommen des Unfalls bei der Beklagten zu 2. gelegen. Die Beklagten zu 1. bis 3. müßten ihm daher den gesamten Schaden ersetzen. Er und die Widerbeklagte zu 2. würden für den Schaden am Fahrzeug des Beklagten zu 1. nicht haften.

Außerdem bestreite er und die Widerbeklagte zu 2., daß die Reparatur des Fahrzeuges des Beklagten zu 1. 3 Tage dauere und sie bestreiten, daß Fahrzeugverbringungskosten entstanden seien.

Der Kläger beantragt,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 399,42 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 30.01.1998 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen,

und der Beklagte zu 1. erhebt Widerklage gegen den Kläger und gegen den Widerbeklagten zu 2. mit dem Antrag, der Kläger und Widerbeklagte zu 1. wird gesamtschuldnerisch mit der Widerbeklagten zu 2. verurteilt, an den Widerkläger und Beklagten 2.043,01 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 17.12.1997 zu zahlen.

Der Kläger und Widerbeklagte zu 1. und die Widerbeklagte zu 2. beantragen,

die Widerklage abzuweisen.

Die Beklagten tragen vor:

Der Unfall auf dem Parkplatz der Firma am 29.09.1997 sei einzig und allein von dem Kläger und Widerbeklagten 1. verschuldet worden. Die Beklagte zu 2. sei mit dem Fahrzeug des Beklagten zu 1. rückwärts aus der Parknische gefahren. Sie habe zunächst das Fahrzeug angehalten, weil auf der ...

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