[Ohne Titel]

Die 83. Tagung der Gebührenreferenten[1] der Rechtsanwaltskammern fand auf Einladung der Rechtsanwaltskammer Berlin am 7.10.2023 in Berlin statt.

[1] Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung geschlechtsspezifischer Sprachformen verzichtet. Die gewählte Form bezieht sich grds. auf Angehörige aller Geschlechter, sofern nicht ausdrücklich auf ein Geschlecht Bezug genommen wird.

1. Anpassung der Rechtsanwaltsvergütung

Im Rahmen der Tagung berichtete der Vorsitzende des Ausschusses Rechtsanwaltsvergütung der Bundesrechtsanwaltskammer über den aktuellen Stand der Anpassung der Rechtsanwaltsvergütung in der laufenden, 20. Legislaturperiode.[2] Gemeinsam mit dem Deutschen Anwaltverein hat die Bundesrechtsanwaltskammer einen Katalog mit Vorschlägen zur linearen Erhöhung der Rechtsanwaltsvergütung sowie zu strukturellen Änderungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes als gemeinsame Stellungnahme veröffentlicht.[3] Für deren zeitnahe Umsetzung machen sich die beiden Anwaltsorganisationen stark und führen derzeit Gespräche mit den auf Bundes- und Länderebene beteiligten Akteuren.

Die Forderung, das Schriftformerfordernis bei Anwaltsrechnungen in § 10 RVG – unabhängig von der Zustimmung von Mandantinnen und Mandanten – durch die Textform zu ersetzen,[4] wurde vom Gesetzgeber erfreulicherweise bereits im Gesetzentwurf zur weiteren Digitalisierung der Justiz[5] aufgegriffen.

[2] https://www.brak.de/newsroom/newsletter/nachrichten-aus-berlin/nachrichten-aus-berlin-2023/ausgabe-20-2023-v-04102023/brak-und-dav-machen-sich-gemeinsam-fuer-hoehere-anwaltsverguetung-stark/.
[3] BRAK-Stellungnahme-Nr. 51/2023: https://www.brak.de/fileadmin/05_zur_rechtspolitik/stellungnahmen-pdf/stellungnahmen-deutschland/2023/stellungnahme-der-brak-2023-51.pdf; s. auch Witte, Erhöhung der Rechtsanwaltsvergütung in der 20. Legislaturperiode – Der nächste Schritt steht an, BRAK-Mitt. 6/2023, 370.
[4] Ziff. II. Nr. 3 der BRAK-Stellungnahme-Nr. 51/2023: https://www.brak.de/fileadmin/05_zur_rechtspolitik/stellungnahmen-pdf/stellungnahmen-deutschland/2023/stellungnahme-der-brak-2023-51.pdf.
[5] Gesetzentwurf zur weiteren Digitalisierung der Justiz: https://www.bmj.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2023_Weitere_Digitalisierung_Justiz.html.

2. Erhöhung der Verfahrenswerte in sämtlichen Kindschaftssachen

In den vergangenen Jahren haben Anzahl und Umfang der Verfahren in Kindschaftssachen enorm zugenommen. Der Arbeitsaufwand für in Kindschaftssachen tätige Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte ist immens. Die anfallenden Gebühren sind in vielen Fällen nicht ansatzweise kostendeckend. Infolge der geplanten Unterhaltsreform ist außerdem damit zu rechnen, dass die Zahl der Verfahren weiter steigen wird. Der Zugang zum Recht für Kinder und Familien muss aber gewährleistet sein. Daher besteht nach Auffassung der Gebührenreferenten dringender Handlungsbedarf, dem enormen Arbeitsaufwand der Anwaltschaft Rechnung zu tragen.

Zitat

"Deshalb sprachen sich die Gebührenreferenten für die Erhöhung der Verfahrenswerte in sämtlichen Kindschaftssachen von 4.000 auf 5.000 EUR aus sowie die gesonderte Berücksichtigung jedes Kindes bei der Wertberechnung."

Diese Forderung entspricht der von DAV und BRAK aus ihrem gemeinsamen Katalog mit Vorschlägen zur linearen Erhöhung der Rechtsanwaltsvergütung in der 20. Legislaturperiode sowie zu strukturellen Änderungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes,[6] für die sich beide Anwaltsorganisationen aktuell einsetzen (s. oben unter 1.).

Zitat

"Die Gebührenreferenten legen den in Kindschaftssachen tätigen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten zudem nahe, die Gerichte (immer wieder) auf die nach § 45 Abs. 3 FamGKG bestehende Möglichkeit, den Wert höher festzusetzen, wenn der Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig ist, hinzuweisen."

[6] Ziff. II. Nr. 7 der BRAK-Stellungnahme-Nr. 51/2023: https://www.brak.de/fileadmin/05_zur_rechtspolitik/stellungnahmen-pdf/stellungnahmen-deutschland/2023/stellungnahme-der-brak-2023-51.pdf.

3. Nr. 4102 VV im Lichte der Änderungen im Strafverfahrensrecht – Änderungsbedarf oder potenziertes Sonderopfer der Anwaltschaft?

Zitat

"Die Gebührenreferenten sind der Auffassung, dass die in S. 2 der Anm. zu Nr. 4102 VV RVG normierte Gebührenbeschränkung der Terminsgebühr, dass bis zu drei Termine durch eine Terminsgebühr entgolten werden, wegfallen soll. Die vorgerichtliche Terminsgebühr soll in Abänderung des S. 2 der Anm. zu Nr. 4102 VV RVG für jeden Termin (und nicht für drei Termine) anfallen."

Denn für eine Beschränkung der Terminsgebühr gibt es keinen sachlichen Grund:

Zum einen ist die Regelung ein Anachronismus, der auf seinerzeitige Überlegungen der Rot-Grünen-Bundesregierung zurückgeht, ein dialogisches Vorverfahren im Strafrecht zu schaffen. Danach wären Verteidiger wesentlich stärker in das Ermittlungsverfahren einbezogen worden. Dies hätte eine Vielzahl an Terminen bewirkt, deren tatsächliche Anzahl nicht kalkulierbar gewesen wäre. Das dialogische Vorverfahren fiel aber der Diskontinuität anheim, sodass die Regelung überflüssig ist.

Zum anderen hat sich das Sonderopfer, das Pflichtverteidigern auferlegt wird, um für Beschuldigte die Verteidigung sicherzustellen, nach Ansicht der Gebührenreferenten ...

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