Rz. 38

In dieser Fallkonstellation gelingt der Berechtigten zwar der Wiedereinstieg in den früher ausgeübten Beruf, aber zu schlechteren Konditionen. Eine Vergleichsperson mit gleicher Ausbildung und gleichen persönlichen Voraussetzungen usw. bekommt ein höheres Gehalt, die Berechtigte erzielt aus bestimmten Gründen nur ein niedrigeres Einkommen.

 

Praxistipp

Zu prüfen ist dabei immer, ob der berufliche Abstieg ehebedingt ist.

Bei einer Aufgabe der Arbeitsstelle ist einmal darauf abzustellen, ob diese selbst ehebedingt oder aus persönlichen Gründen erfolgt ist. Auch eine zeitlich vor der Heirat liegende Kündigung ist nicht ehebedingt.
Es können sich aber spätere ehebedingte Anknüpfungspunkte ergeben, wie etwas das Unterlassen von Bemühungen, wieder ins Erwerbsleben einzusteigen.
Ist dies objektiv der Fall, kann vom anderen Ehegatten nicht eingewandt werden, er habe während der Ehe auf Erwerbsbemühungen gedrängt, weil für die Bewertung der in § 1578b BGB aufgeführten Kriterien maßgeblich auf die tatsächlich gelebte Ehe, also auf objektive Umstände abzustellen ist.[63]
 

Rz. 39

 

Beispiel: Konkreter beruflicher Nachteil[64]

Nach dem maßgeblichen Tarifvertrag ist die konkrete Bezahlung abhängig von der Anzahl der Berufsjahre. Bei einer ehebedingten beruflichen Unterbrechung liegen die konkret feststellbaren ehebedingten Nachteile in dieser Einkommensdifferenz, die unterhaltsrechtlich auszugleichen ist – allerdings nur so lange, bis die erforderliche Zeit an Berufsjahren erreicht ist, um die nächste Tarifstufe zu erreichen!

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