Rz. 190

Gem. § 6 Abs. 7 S. 1 VOB/B kann jeder Vertragspartner (Auftraggeber und Auftragnehmer) dann, wenn eine Unterbrechung länger als drei Monate dauert, nach Ablauf dieser Zeit den Vertrag kündigen. Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. § 6 Abs. 7 VOB/B ist auch dann anwendbar, wenn ein Auftragnehmer vor der Unterbrechung der Bauausführung mit seiner Arbeit auf der Baustelle noch nicht begonnen hat.[163] Die Kündigung nach § 6 Abs. 7 VOB/B kann vor Ablauf der Dreimonatsfrist erklärt werden, wenn mit Sicherheit feststeht, dass die Unterbrechung länger als drei Monate dauern wird.[164]

 

Rz. 191

Gem. § 6 Abs. 7 S. 2 Hs. 1 VOB/B regelt sich die Abrechnung nach § 6 Abs. 5 VOB/B. Auf die Ausführungen unter Rdn 187 f. wird verwiesen. Zusätzlich kann der Auftragnehmer – anders als im Rahmen von § 6 Abs. 5 VOB/B – eine Bezahlung derjenigen Leistungen verlangen, die er infolge der Unterbrechung erbracht hat. Hierzu gehören insbesondere die Tätigkeiten nach § 6 Abs. 3 VOB/B (insbesondere Sicherungsmaßnahmen).[165]

 

Rz. 192

Zusätzlich hat jede Vertragspartei gem. § 6 Abs. 7 S. 2 Hs. 1 VOB/B einen Schadensersatzanspruch nach § 6 Abs. 6 VOB/B, wenn die hindernden Umstände von der anderen Vertragspartei zu vertreten sind. Auf die Ausführungen unter A. II. 7. wird verwiesen (siehe Rdn 168).

 

Rz. 193

Wenn der Auftragnehmer die Unterbrechung nicht zu vertreten hat, dann hat er gem. § 6 Abs. 7 S. 2 Hs. 2 VOB/B einen Anspruch auf Vergütung der Kosten für die Baustellenräumung, soweit diese nicht in der Vergütung für die bereits ausgeführten Leistungen enthalten sind.

[165] Ingenstau/Korbion/Leupertz/von Wietersheim/Döring, § 6 Abs. 7 VOB/B Rn 11.

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