Rz. 237

Alternativ könnte hier auch eine Schlichtung oder ein Schiedsgerichtsverfahren vereinbart werden. Die Vereinbarung einer Schlichtung oder eines Schiedsgerichtsverfahrens ist auch dann zulässig, wenn die Vertragsparteien nicht Kaufleute sind. Allerdings sind die besonderen Anforderungen zu beachten, im Fall der Vereinbarung eines Schiedsgerichtsverfahrens sind es die §§ 1025 ff. ZPO. Auch kann geregelt werden, ob eine bestimmte Schiedsordnung gelten soll, z.B. die SGO-Bau oder die SOBau der ARGE Baurecht im Deutschen Anwaltverein. Wird keine Schiedsordnung vereinbart, so bestimmt sich das Schiedsgerichtsverfahren – so weit deutsches Prozessrecht gilt – ausschließlich nach den Regeln der ZPO. Wird nur eine Schlichtung vereinbart, so kann bestimmt werden, dass die Schlichtung zwingend oder fakultativ ist (vgl. im Übrigen die ausführliche Darstellung in § 12).

 

Rz. 238

Die Vorschaltung eines Schlichtungsverfahrens hat den Vorteil, dass frühestmöglich Differenzen für die weitere Abwicklung beseitigt und nicht selten persönliche Beziehungen unter einzelnen Baubeteiligten beseitigt werden können.

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