Fristlose Kündigung wegen des Verspeisens der Schokolade der Kollegin?
Das Thema der Bagatell-Kündigung gewinnt immer wieder neue Facetten. Vor dem Arbeitsgericht Heidelberg wurde nun über eine fristlose Kündigung einer Heilerziehungspflegerin verhandelt.
Kündigung wegen einer Tafel Schokolade?
Der Arbeitgeber, eine Hilfseinrichtung auch für behinderte Kinder, hatte der Frau nach mehr als 30 Arbeitsjahren gekündigt. Ihr wurde vorgeworfen, die Tafel Schokolade einer Kollegin gegessen und die Dienstwaschmaschine privat genutzt zu haben. Die Kündigung erfolgte, weil die nötige Vertrauensbasis für eine Arbeit im Internat der Schule nicht mehr gegeben sei. Auch den Jutebeutel einer Kollegin habe sie zu Weihnachten an einen Schüler verschenkt, weil sie den Sack für ein Wichtelgeschenk hielt.
Es ging laut Arbeitgeber um die Vorbildfunktion für die teilweise behinderten Kinder in der Hilfseinrichtung.
Auf Abmahnung geeinigt
Die Heilerziehungspflegerin verteidigte sich damit, die Schokolade im Wert von gut zwei Euro ersetzt zu haben. Laut dem Anwalt der Hilfseinrichtung habe es sich jedoch um wiederholte Verstöße gehandelt, auch wenn es im Einzelfall geringwertige Dinge betrifft. Schließlich einigten sich die Parteien auf einen Vergleich. Die Heilerziehungspflegerin darf nun weiter in der Hilfseinrichtung arbeiten, erhielt aber eine Abmahnung.
Hintergrund
Rechtsprechung zu Bagatellfällen inzwischen gefestigt
In einer Grundsatzentscheidung zum Fall „Emmely“ hatte das BAG über den Fall einer Kassiererin zu befinden, die Wertbons im Wert von 1,30 Euro eingelöst hatte, die der vorgesetzte Filialleiter ihr angeblich zur Verwahrung gegeben hatte. In seiner viel beachteten Entscheidung entschied das BAG – in Abweichung von den Vorinstanzen –, dass bei der langjährigen Mitarbeiterin, die sich bisher nichts hatte zu Schulden kommen lassen, eine sofortige Kündigung unverhältnismäßig sei, da der angerichtete Schaden von 1,30 Euro in keiner angemessen Relation zum scharfen Schwert einer sofortigen Kündigung stünde. Auch in diesem Fall hätte der Arbeitgeber zunächst eine Abmahnung erteilen müssen (BAG, Urteil v. 10.6.2010, 2 AZR 541/09)
Fazit: Die Verwirklichung von Bagatelldelikten durch den Arbeitnehmer wird von den Gerichten grundsätzlich als ahndungswürdiges Fehlverhalten gewertet. Angemessenes Mittel zur Ahndung ist allerdings zunächst die arbeitgeberseitige Abmahnung, auf die im Wiederholungsfall die Kündigung folgen kann.
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