Kein Anspruch auf Anpassung der Betriebsrente

Die gesetzlich verfügte Pflicht zur Überprüfung der Höhe der Betriebsrenten im Drei-Jahres-Rhythmus beinhaltet keinen Anspruch der Arbeitnehmer auf Anpassung der Renten an den Kaufkraftverlust. Dem Arbeitgeber steht ein weitgehender Ermessensspielraum unter Berücksichtigung der eigenen Wirtschaftskraft zu.

Ein hessischer Rentner hatte seinen früheren Arbeitgeber, die Commerzbank AG, verklagt. Nach Überprüfung der Wirtschaftsdaten der Bank war er zu der Überzeugung gelangt, die Bank müsse ihm rückwirkend eine Erhöhung seiner Betriebsrente wegen des eingetretenen Kaufkraftverlustes zubilligen. Die Bank hatte bei der Überprüfung der Altersversorgung ihrer Mitarbeiter zum Januar 2010 eine Anpassung der Betriebsrenten abgelehnt. Zuletzt hatte die Bank im Januar 2007 die Betriebsrenten an den Kaufkraftverlust angepasst. Aufgrund der während der Finanzkrise in den Jahren 2008 und 2009 erlittenen hohen Bankverluste sah sich das Unternehmen zu einer Erhöhung der Betriebsrenten nicht in der Lage. Der Rentner verfolgte seine Forderung bis zum BAG.

Betriebsrentenanpassung steht im Ermessen der Bank

Wie bereits die Vorinstanzen betonte das BAG, dass Unternehmen gemäß § 16 Absatz 1 BetrAVG zwar verpflichtet seien, die Höhe ihrer Betriebsrenten im Dreijahresrhythmus zu überprüfen, über eine Anpassung hätten die Unternehmen jedoch nach eigenem billigem Ermessen zu entscheiden. Hierbei dürften sie auch die eigene Wirtschaftslage berücksichtigen. Zu einer Anpassung sei ein Betrieb insbesondere dann nicht verpflichtet, wenn aufgrund der Unternehmensdaten davon auszugehen sei, dass es dem Unternehmen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht möglich sein werde, den Teuerungssausgleich aus den Unternehmenserträgen bis zum nächsten Anpassungstermin zu erbringen.

Lage der Bank weiter angespannt

Das BAG folgte der Darstellung der Commerzbank, dass die Bewertung der Unternehmensdaten zum Anpassungszeitraum 2010 eine Anpassung der Renten an die Kaufkraftentwicklung nicht zuließen. Die Bank hatte Mittel aus dem Finanzmarktstabilisierungsform in Anspruch genommen. Mit Inanspruchnahme der staatlichen Rettungsgelder war eine Teilverstaatlichung verbunden. Die Bank bewertet ihre wirtschaftliche Situation nach wie vor als angespannt und hat auch 2013 die Betriebsrenten nicht erhöht.

Betriebsrentenvolumen ist enormer Kostenfaktor

Die Commerzbank wies darauf hin, dass zur Zeit mehr als 4000 Rentner Betriebsrenten von der Bank bezögen. Selbst geringfügige Rentenanpassungen hätten daher erhebliche Auswirkungen auf das insgesamt aufzubringenden Finanzvolumen. Auch den Vorschlag des Klägers, eine Rentenanpassung aus den Erträgen des von der Bank betriebenen Pensions-Trust e.V. zu finanzieren, lehnte die Bank ab. Das BAG bestätigte diese ablehnende Haltung der Bank und wies darauf hin, dass im Rahmen der Prüfung nach § 16 Absatz 1 Betr AVG die Berücksichtigung eines Pensions-Trusts nicht erforderlich sei. Mehr als 4000 Rentner, die auf einen Erfolg der Klage gehofft hatten, schauen seit Januar 2013 nun zum zweiten Mal in die Röhre. In einem ähnlich gelagerten Fall hat das BAG am gleichen Tag die Revision eines Ruheständlers ebenfalls zurückgewiesen

(BAG, Urteil v. 15.04.2014, 3 AZR 51/12 und 3 AZR 85/12)