hier: Musterstreitverfahren der Rentenversicherungsträger zum Einbehalt des zusätzlichen Beitrages nach § 241a SGB V a. F. aus der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung

Sachstand:

Die Thematik war zuletzt Gegenstand der Besprechung am 15./16. April 2008 (TOP 10).

Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit Urteil vom 18. Juli 2007 - B 12 R 21/06 R - entschieden, dass die mit Wirkung ab 1. Juli 2005 geltende Erhebung des zusätzlichen Krankenversicherungsbeitrages nach § 241a SGB V in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung nicht verfassungswidrig sei. Der erkennende Senat konnte weder eine Verletzung des Grundrechtes auf Eigentum (Art. 14 GG) noch des Gleichheitsgrundsatzes (Art. 3 GG) feststellen.

Eine Verfassungsbeschwerde wurde vom Sozialverband VdK Deutschland e. V. (VdK), der das Verfahren als Prozessbevollmächtigter betreute, wegen mangelnder Erfolgsaussicht nicht eingelegt. Da jedoch noch Musterstreitverfahren anderer Interessenverbände (Sozialverband Deutschland - SoVD - und Deutscher Gewerkschafts Bund - DGB -) vor dem BSG anhängig sind, wurde seitens der Rentenversicherung bisher noch nicht von einer ständigen Rechtssprechung ausgegangen, sondern beschlossen, vor einer Festlegung zur weiteren Verfahrensweise - insbesondere zum Umgang mit diesbezüglichen Widersprüchen -, den Ausgang der anhängigen Sozialgerichtsverfahren abzuwarten.

Besprechungsergebnis:

Das BSG hat in seinen Entscheidungen vom 21. Januar 2009 - B 12 R 11/06 R und B 12 R 1/07 R - seine bisherige Rechtsauffassung bestätigt und erneut festgestellt, dass die Verpflichtung der Rentner zur Tragung des zusätzlichen Beitrages nach § 241a SGB V a. F. ab 1. Juli 2005 mit dem Grundgesetz vereinbar ist.

Vom SoVD, der ein Verfahren als Prozessbevollmächtigter betreut hat, ist eine Verfassungsbeschwerde gegen diese Entscheidung angekündigt worden.

Vor diesem Hintergrund gehen die Rentenversicherungsträger zunächst weiterhin nicht von einer ständigen Rechtssprechung aus, sondern warten die avisierte Verfassungsbeschwerde ab. Die im Bereich der Rentenversicherung anhängigen Verfahren werden daher bis auf Weiteres keiner abschließenden Entscheidung zugeführt.

Die weitere Vorgehensweise wird in Abhängigkeit von der verfahrensrechtlichen Entwicklung zum nächstmöglichen Zeitpunkt erneut thematisiert.

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