Der Arbeitgeber kann Zuschläge freiwillig unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs gewähren, sodass auch bei wiederholter Zahlung kein Rechtsanspruch des Arbeitnehmers entsteht. Allerdings muss für den Widerruf ein sachlicher Grund vorliegen[1], der die Maßnahme als billigenswert i. S. d. § 315 BGB erscheinen lässt.

Freiwilligkeitsvorbehalte sind in Bezug auf das laufende Arbeitsentgelt grundsätzlich unzulässig, da eine entsprechende Vereinbarung den Arbeitnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt und deshalb nach § 307 Abs. 1 und Abs. 2 BGB unwirksam ist.[2]

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