Ein Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst hat gegen seinen Arbeitgeber Anspruch auf Entgeltfortzahlung wie im Fall des Erholungsurlaubs.[1] Kein Anspruch besteht jedoch auf Zahlung besonderer, urlaubsbezogener Leistungen wie ein vom Arbeitgeber zusätzlich zum Urlaubsentgelt gewährtes "Urlaubsgeld". Auf Antrag erstattet der Bund dem Arbeitgeber das zu zahlende Nettoentgelt.[2] für den Zeitraum ab dem 15. Tag der Wehrübung bis zum 30. Tag. Der Antrag muss bis spätestens einen Monat vor Beginn der Wehrübung gestellt werden.[3] In diesem Zusammenhang spielt die Mitteilungspflicht des Arbeitnehmers eine wichtige Rolle – ggf. könnte eine Unterlassung rechtzeitiger Mitteilung Schadensersatzansprüche des Arbeitgebers begründen.

Der Arbeitnehmer eines privaten Arbeitgebers erhält auf Antrag[4] Leistungen zur Unterhaltssicherung nach §§ 5 ff. USG, insbesondere eine Verdienstausfallentschädigung. Dem Beschäftigten wird der Verdienstausfall in Höhe des um die gesetzlichen Abzüge verminderten Arbeitsentgelts ersetzt.[5] Die Kappungsgrenze je Tag der Dienstleistung liegt gemäß § 5 Abs. 3 USG bei 301 EUR. Wahlweise kann der Beschäftigte gemäß § 8 USG einen Tagessatz nach Anlage 1 USG[6] verlangen. Die Höhe des Tagessatzes richtet sich nach Dienstgrad und der Zahl der unterhaltsberechtigten Kinder, die Tagessätze liegen zwischen ca. 65 EUR und 180 EUR. Eine im Kalendermonat vor der Einberufung bestehende Arbeitslosigkeit steht einer Verdienstausfallentschädigung nicht entgegen.[7]

Auch während der durch die Wehrübung begründeten Abwesenheit des Arbeitnehmers entstehen Urlaubsansprüche. Im Gegenzug kann der Arbeitgeber die Urlaubsansprüche für jeden vollen Kalendermonat der Wehrübung anteilig um 1/12 kürzen.[8] Bevor der Arbeitnehmer seine Wehrübung antritt, kann er noch seinen derzeitigen Urlaub verlangen.[9]

Hat der Arbeitnehmer seinen Urlaub vor Antritt nicht erhalten, so muss ihn der Arbeitgeber nach Beendigung des Wehrdienstes im laufenden oder nächsten Urlaubsjahr gewähren[10] oder, falls das Arbeitsverhältnis während des Wehrdienstes endet (z. B. durch eine arbeitgeberseitige Kleinbetriebskündigung oder arbeitnehmerseitige Kündigung), ihn abgelten.[11]

Während der Abwesenheit des Arbeitnehmers aufgrund der Wehrübung kann der Arbeitgeber befristet eine Vertretung anstellen.[12] Kommt es in diesem Fall zu einer vorzeitigen Beendigung der Wehrübung, kann der betroffene Arbeitgeber die dadurch, z. B. aufgrund doppelter Gehaltszahlung, entstehenden Mehraufwendungen auf Antrag erstattet bekommen.

[4] Antragsfrist: 6 Monate nach Ende der Wehrübung, § 25 Abs. 2 USG.
[6] BGBl 2019 I S. 1184; die Anlage wird als Verordnung in regelmäßigen Abständen angepasst.
[8] § 4 Abs. 1 Satz 1 ArbPlSchG; keine Kürzungsmöglichkeit des Jahresurlaubs bei Wehrübungen, deren Dauer unter einem Kalendermonat liegen BAG, Urteil v. 15.12.2009, 9 AZR 795/08.

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