Zusätzlich zum Kündigungsschutz schützt das ArbPlSchG den an der Wehrübung teilnehmenden Arbeitnehmer allgemein und umfassend vor Benachteiligungen.[1] Benachteiligung meint dabei alle Schlechterstellungen hinsichtlich rechtlicher und tatsächlicher Arbeitsbedingungen. Es muss eine kausale Verbindung zwischen der konkreten benachteiligenden Maßnahme und der Teilnahme an einer Wehrübung bestehen. Vor allgemeinen Verschlechterungen, die alle Arbeitnehmer betreffen, schützt die Norm nicht. Eine Beweiserleichterung ähnlich § 22 AGG enthält das Gesetz nicht.

Damit einher geht § 6 ArbPlSchG, der das Arbeitsverhältnis in Hinblick auf die Berufs- und Betriebszugehörigkeit so stellt, als hätte der Arbeitnehmer auch während der Wehrübung dem Betrieb angehört. Die Dauer der Wehrübung ist kraft Gesetzes und unabdingbar auf die Betriebszugehörigkeit anzurechnen. Dies kann z. B. zur Erfüllung der Wartezeit nach dem Kündigungsschutzgesetz führen. Keine Anrechnung erfolgt auf Probe- und Ausbildungszeiten, da ansonsten der damit verbundene Zweck nicht erreicht werden kann.

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