Dipl.-Finw. (FH) Holm Geiermann
1 Lohnsteuer
1.1 Urlaubsentgelt
Rz. 1
Das Urlaubsentgelt gehört zum steuerpflichtigen Arbeitslohn und ist zusammen mit dem übrigen Arbeitslohn des Lohnzahlungszeitraums zu versteuern.
Zuschläge für während des Urlaubs nicht geleistete Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit sind ebenfalls steuerpflichtig. Sie sind ausschließlich steuerfrei, wenn sie für tatsächlich geleistete Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit gezahlt werden.
1.2 Urlaubsabgeltung
Rz. 2
Eine Urlaubsabgeltung ist gesetzlich für die Fälle vorgesehen, in denen wegen der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses der gesetzlich zustehende Urlaub ganz oder teilweise bis zum Beendigungszeitpunkt nicht gewährt werden kann. Die so verbleibenden Urlaubstage werden in diesem Fall abgegolten und an den Arbeitnehmer ausgezahlt.
Die Urlaubsabgeltung ist steuerpflichtiger Arbeitslohn und in der Regel als sonstiger Bezug zu versteuern.
Es handelt sich um Leistungen des Arbeitgebers, die ihrem Wesen nach nicht zum laufenden Arbeitslohn gehören. Von einem sonstigen Bezug ist die Lohnsteuer stets in dem Zeitpunkt einzubehalten, in dem er zufließt – sog. Zuflussprinzip.
Berechnung der Lohnsteuer durch Anwendung der Jahrestabelle
Die Lohnsteuer wird nach der Jahreslohnsteuertabelle und dem voraussichtlichen Jahresarbeitslohn ermittelt. Der maßgebende (voraussichtliche) Jahresarbeitslohn ist die Summe aus dem im Kalenderjahr bereits gezahlten laufenden Arbeitslohn, dem bis zum Ende des Kalenderjahres voraussichtlich noch zufließenden laufenden Arbeitslohn und den vom Arbeitgeber im laufenden Kalenderjahr bereits gezahlten steuerpflichtigen sonstigen Bezügen. Außer Betracht bleiben die bis zum Ablauf des Kalenderjahres voraussichtlich noch zu zahlenden sonstigen Bezüge. Der im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich noch zu zahlende laufende Arbeitslohn kann auch mit dem Betrag angesetzt werden, der sich bei Umrechnung des bisher zugeflossenen laufenden Arbeitslohns ergibt.
Differenzrechnung zur Ermittlung der Lohnsteuer
Von dem voraussichtlichen Jahresarbeitslohn ist die Jahreslohnsteuer nach der Steuerklasse zu ermitteln, die im Zeitpunkt der Zahlung des sonstigen Bezugs für den Arbeitnehmer maßgebend ist. Dann ist die Jahreslohnsteuer vom voraussichtlichen Jahresarbeitslohn – einschließlich des sonstigen Bezugs – zu ermitteln. Der Unterschiedsbetrag zwischen diesen beiden Jahreslohnsteuerbeträgen ergibt dann die auf den sonstigen Bezug entfallende Lohnsteuer.
Soweit in eine Urlaubsabgeltung auch Zuschläge für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit einbezogen sind, ist auch dieser Teil der Urlaubsabgeltung steuerpflichtig, wenn sie nicht für tatsächlich geleistete Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit gezahlt werden.
1.3 Urlaubsgeld
Rz. 3
Das Urlaubsgeld gehört zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Soweit es als Einmalbetrag ausgezahlt wird, muss die Besteuerung als sonstiger Bezug erfolgen.
2 Sozialversicherung
2.1 Urlaub/Urlaubsentgelt
Rz. 4
Bezahlter Urlaub im Sinne des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG) hat keine Auswirkungen auf die Sozialversicherungspflicht. Eine bestehende Mitgliedschaft bzw. Versicherung endet weder noch wird sie unterbrochen.
Das Urlaubsentgelt stellt sozialversicherungsrechtlich ein normales Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung dar. Es unterliegt damit auch der Beitragspflicht. Es ist als laufendes Arbeitsentgelt dem Lohnzahlungszeitraum, in dem es erzielt wird, zuzurechnen.
2.2 Urlaubsabgeltung
Rz. 5
Urlaubsabgeltungen sind beitragsrechtlich als Einmalzahlungen zu behandeln.
2.2.1 Beitragspflicht und Zuordnung
Rz. 6
Einmalzahlungen sind in der Sozialversicherung nur dann beitragspflichtig, wenn sie auch tatsächlich ausgezahlt werden (sog. Zuflussprinzip). Der bloße Anspruch auf die Einmalzahlung reicht für die Beitragspflicht nicht aus.
Die Einmalzahlung wird dem Kalendermonat der Auszahlung zugeordnet. Dies gilt ebenso bei langzeiterkrankten Mitarbeitern (z. B. Mitarbeiter im Krankengeldbezug), sofern eine Mitgliedschaft als Arbeitnehmer zur Krankenkasse noch besteht. Wurde die Mitgliedschaft als Arbeitnehmer bereits beendet, ist die während des Bezugs der Entgeltersatzleistung ausgezahlte Sonderzahlung jedoch dem letzten abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum zuzuordnen, der noch mit laufendem Arbeitsentgelt belegt war. Letzteres gilt jedoch nur, wenn dieser letzte Entgeltabrechnungszeitraum im selben Kalenderjahr liegt wie die Auszahlung der Einmalzahlung. Anderenfalls bleibt die Einmalzahlung in den genannten Fällen beitragsfrei. Das spielt vor allem im Hinblick darauf eine Rolle, dass der Urlaubsanspruch auch bei lang andauernder Krankheit nicht mehr verfällt und es bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses oftmals zur Urlaubsabgeltung kommen kann. Dies kann im Einzelfall auch erst Jahre nach der letzten Zahlung von laufendem Entgelt geschehen.
2.2.2 Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze (BBG)
Rz. 7
Die BBG bestimmt den für einen Entgeltabrechnungszeitraum maximalen Betrag, von dem Beiträge erhoben werden.
Überschreitet die Einmalzahlung zusammen mit dem laufenden Arbeitsentgelt des Entgeltabrechnungszeitraums die BBG nicht, werden die Beiträge aus dem gesamten (lauf...