Viele Teilzeitbeschäftigte arbeiten an den verschiedenen Wochentagen eine unterschiedliche Stundenanzahl. Beantragen diese Beschäftigten grundsätzlich nur an den "langen" Tagen Urlaub, ergibt sich für den Arbeitgeber möglicherweise ein Nachteil. Grundsätzlich gilt auch in diesen Fällen: Urlaubsansprüche beziehen sich immer auf die Arbeitstage und nicht auf die Arbeitsstunden.

 
Praxis-Beispiel

Die Tage sind entscheidend

Ein Mitarbeiter arbeitet montags und dienstags jeweils 8 Stunden; donnerstags 3 Stunden. Liegen seine Urlaubstage an einem Montag oder Dienstag, zählt dieser ebenso als ein ganzer Urlaubstag, wie ein Urlaubstag der auf einen Donnerstag entfällt.

Problematisch wird dies möglicherweise für die Bemessung des Urlaubsgeldes. § 1 BUrlG besagt nur, dass die gesamte wegen des Urlaubs ausgefallene Arbeitszeit zu vergüten ist. Deshalb muss der Arbeitgeber grundsätzlich für jeden einzelnen Urlaubstag ermitteln, wie viele Stunden jeweils konkret ausfallen. Dies führt zum einen zu einem erheblichen Aufwand und zum anderen zu finanziellen Nachteilen für den Arbeitgeber, wenn der Arbeitnehmer nur an den Tagen Urlaub nimmt, auf die möglichst viele Stunden entfallen. Um diese Ergebnisse zu vermeiden, müssen Unternehmen mit den jeweiligen Beschäftigten entsprechende vertragliche Vereinbarung treffen. Es sollte auch ein Stundenansatz pro Urlaubstag auf der Basis der wöchentlichen Arbeitszeit vereinbart werden.

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