Auch bei dem überwiegend im Einzelhandel praktizierten sog. rollierenden Freizeitsystem ist eine Umrechnung vorzunehmen.[1]

 
Praxis-Beispiel

Urlaubsberechnung im rollierenden Freizeitsystem

Hat ein Arbeitnehmer mit einem Urlaubsanspruch von 38 Werktagen in einer 6-Tage-Woche im Rahmen eines rollierenden Freizeitsystems 26 Wochen an 5 Tagen, 21 Wochen an 4 Tagen und 5 Wochen an 3 Tagen zu arbeiten, so ist der Urlaub folgendermaßen zu berechnen:

Urlaubsdauer von 38 Werktagen geteilt durch 312 Jahreswerktage (52 Wochen zu je 6 Werktagen) multipliziert mit 229 Arbeitstagen (26 Wochen zu 5 Arbeitstagen + 21 Wochen zu 4 Arbeitstagen + 5 Wochen zu 3 Arbeitstagen).

Hieraus ergibt sich eine individuelle Urlaubsdauer von 27,89 Arbeitstagen.

Der über 27 Tage hinausgehende Bruchteil ist nicht aufzurunden. Zum einen ist § 5 Abs. 2 BUrlG nicht einschlägig, denn es geht nicht um einen der Fälle des Teilurlaubs aus den Gründen gemäß § 5 Abs. 1 Buchst. ac BUrlG, sondern um die Berechnung des individuellen Vollurlaubsanspruchs des Arbeitnehmers. Zum anderen bedarf es einer Aufrundung auch nicht, denn in dem Umstand, dass am Ende eines Urlaubsjahres ein "krummer" Rest übrig bleibt, dürfte ein hinreichender Grund liegen, diesen Rest gemäß § 7 Abs. 3 BUrlG auf das Folgejahr zu übertragen, wo er zusammen mit dem neuen Urlaub wieder sinnvoll verwendet werden kann.

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