Eine Neuwahl des Betriebsrats findet auch statt, wenn die vorhergehende Betriebsratswahl gemäß § 19 BetrVG mit Erfolg angefochten worden ist, die Wahl also für unwirksam erklärt wurde.

Nach erfolgreicher und rechtskräftiger Wahlanfechtung besteht kein Betriebsrat mehr. Die fälligen Neuwahlen müssen durch die Wahl eines Wahlvorstandes in einer Betriebsversammlung oder in einer Wahlversammlung initiiert werden. Tritt der Betriebsrat allerdings noch vor Rechtskraft der Entscheidung über die Anfechtung seiner Wahl zurück, so richtet sich die Neuwahl nach den Regeln des Rücktritts. Der zurückgetretene Betriebsrat führt dann also die Amtsgeschäfte zumindest bis zur Rechtskraft der Entscheidung weiter und bestellt auch den Wahlvorstand für die Neuwahl.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge