Rz. 19

Die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses dürfen wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt werden (§ 78 Satz 2 BetrVG), sie sind zur Geheimhaltung verpflichtet (§ 79 Abs. 2 BetrVG). Ansonsten enthält das BetrVG keine weiteren Regelungen zur Rechtsstellung der Mitglieder des Wirtschaftsausschusses, insbesondere besteht allein aufgrund der Mitgliedschaft im Wirtschaftsausschuss kein besonderer Kündigungsschutz nach § 15 KSchG. Aus dem Benachteiligungsverbot des § 78 Satz 2 BetrVG ergibt sich aber ein relativer Kündigungsschutz, da eine Kündigung nicht wegen der im Wirtschaftsausschuss geleisteten Tätigkeit erfolgen darf. Auch ist es verboten, den Wirtschaftsausschuss in seiner Tätigkeit zu stören oder zu behindern oder dessen einzelne Mitglieder um ihrer Tätigkeit willen zu benachteiligen oder zu begünstigen (§ 78 und § 119 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BetrVG).

 

Rz. 20

Die Tätigkeit im Wirtschaftsausschuss erfolgt ehrenamtlich (§ 37 Abs. 1 BetrVG). Die Regelungen für Betriebsräte sind, soweit erforderlich, analog anzuwenden. Die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses sind also zur Erfüllung ihrer Aufgaben von der Arbeit freizustellen (§ 37 Abs. 2 BetrVG), eine Entgeltminderung ist insoweit nicht zulässig. Finden Sitzungen aus betrieblichen Gründen außerhalb der Arbeitszeit des einzelnen Mitglieds statt, ist grundsätzlich Freizeitausgleich zu gewähren (§ 37 Abs. 3 BetrVG).

 

Rz. 21

Das BAG lehnt in ständiger Rechtsprechung in der Regel eine analoge Anwendung des § 37 Abs. 6 BetrVG ab.[1] Wirtschaftsausschussmitglieder, die nicht zugleich Betriebsratsmitglieder sind, haben demnach regelmäßig keinen Anspruch auf Vergütung für die Dauer einer Schulungsveranstaltung. Zur Begründung stützt sich das BAG insbesondere darauf, dass der Gesetzgeber den Kreis der in den Wirtschaftsausschuss zu entsendenden Arbeitnehmer auf diejenigen beschränken wollte, die die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Voraussetzungen bereits besitzen, sodass es einer weiteren Schulung nicht mehr bedarf (§ 107 Abs. 1 Satz 3 BetrVG – Sollvorschrift). Allerdings kann nach Ansicht des BAG in Ausnahmefällen ein Schulungsbedürfnis für Wirtschaftsausschussmitglieder bestehen. Ein solcher Ausnahmefall kann etwa bei neu gewählten Betriebsräten vorliegen oder wenn der Betriebsrat keinen Arbeitnehmer mit entsprechender Qualifikation findet. Auch nach überwiegender Ansicht in der Literatur[2] ist eine entsprechende Anwendung des § 37 Abs. 6 BetrVG über erforderliche Schulungen im Interesse der Funktionsfähigkeit des Wirtschaftsausschusses geboten.

 
Hinweis

Ein Mitglied des Wirtschaftsausschusses, das zugleich Betriebsratsmitglied ist, kann gem. § 37 Abs. 6 BetrVG grundsätzlich Schulungsveranstaltungen besuchen, die für die Tätigkeit im Wirtschaftsausschuss erforderliche Kenntnisse vermitteln, sofern es diese Kenntnisse noch nicht besitzt.[3]

Auch wenn nach § 107 Abs. 1 Satz 3 BetrVG Mitglieder des Wirtschaftsausschusses die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche fachliche Eignung besitzen sollen, sollen sie, wenn sie zugleich Mitglieder des Betriebsrats sind, an Schulungen teilnehmen können, die lediglich Grundkenntnisse vermitteln.[4] Zur Begründung wird angeführt, dass § 107 Abs. 1 Satz 3 BetrVG lediglich eine Sollvorschrift enthält, die den Betriebsrat nicht hindert, auch kenntnislose Mitglieder in den Wirtschaftsausschuss zu entsenden. Andernfalls würde die Sollvorschrift zu einer Mussvorschrift werden. Sofern die in den Wirtschaftsausschuss entsandten Betriebsratsmitglieder keine für ihre Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse besitzen, müssten sie entsprechend § 37 Abs. 6 BetrVG geschult werden. Dieser Auffassung wird vereinzelt entgegengehalten, dass dies nur gelten könne, wenn der Betriebsrat nachweist, dass er keine Mitglieder mit entsprechenden Grundkenntnissen hat. Da nicht alle in den Wirtschaftsausschuss entsandten Betriebsratsmitglieder in allen Fragen denselben Kenntnisstand haben müssen, ist die Schulung eines Betriebsratsmitglieds nicht erforderlich, wenn z. B. von drei Betriebsratsmitgliedern, die in den Wirtschaftsausschuss entsandt worden sind, nur einem die entsprechenden Kenntnisse fehlen, da in diesem Fall der sachkundige Informationsfluss in jedem Falle gewährleistet sei.[5]

 

Rz. 22

Der Unternehmer hat analog § 40 BetrVG die durch die Tätigkeit des Wirtschaftsausschusses entstehenden Kosten zu ersetzen und die entsprechenden Sachmittel (z. B. Büropersonal) zur Verfügung zu stellen.

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