Rz. 35
Nach § 13 Abs. 1 Satz 2 KSchG ist die Rechtsunwirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung nach Maßgabe des § 4 Satz 1 KSchG und der §§ 5 bis 7 KSchG geltend zu machen.
Rz. 36
Der Arbeitnehmer kann sich daher grundsätzlich nicht mehr auf das Fehlen eines "wichtigen Grunds" i. S. d. § 626 Abs. 1 BGB berufen, wenn er es versäumt, innerhalb der 3-Wochen-Frist Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung zu erheben. Dies gilt selbst dann, wenn der Arbeitgeber die Kündigung verspätet, d. h. nicht innerhalb der Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB ausgesprochen hat.[1]
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