Rz. 468

  • Abkehrwille, also das Treffen von Vorbereitungen, um ein anderes Arbeitsverhältnis einzugehen oder sich selbstständig zu machen, an sich rechtfertigt keine verhaltensbedingte Kündigung.[1]

    Ausnahmen gelten bei Tätigkeiten für Konkurrenzunternehmen (s. unter "Konkurrenztätigkeit").

 

Rz. 469

  • Ablehnung eines zumutbaren Arbeitsangebots durch den Arbeitgeber, bei einer Vermittlungsgesellschaft tätig zu sein, obwohl eine eindeutige verpflichtende tarifvertragliche Regelung besteht, kann zur Kündigung führen[2]; s. auch Rz. 351.
 

Rz. 470

  • Abwerbemaßnahmen des Arbeitnehmers gegenüber Kollegen sind kündigungsrelevant, wenn sie mit unlauteren Mitteln oder in verwerflicher oder sittenwidriger Weise erfolgen, z. B. weil Kollegen zu Vertragsbruch veranlasst werden.[3]
 

Rz. 471

  • Alkoholmissbrauch:

    Ein Verstoß gegen ein betriebliches Alkoholverbot kann eine Kündigung rechtfertigen. Ohne ausdrückliches Verbot liegt ein Kündigungsgrund vor, wenn der Alkoholgenuss die Arbeitsleistung erheblich beeinträchtigt oder eine Gefahrenquelle schafft.

    Alkoholmissbrauch im privaten Bereich mit Auswirkungen auf den dienstlichen Bereich ist kündigungsrelevant. Bei Arbeitnehmern, deren Arbeit mit besonderen Gefahren für andere verbunden ist (z. B. Berufskraftfahrer), reicht u. U. ein einmaliger Verstoß.[4]

    Allerdings ist in allen Fällen zu differenzieren, ob der Alkoholgenuss auf Alkoholismus beruht, denn dann kommt mangels Verschuldens nur eine personenbedingte Kündigung in Betracht, da Alkoholismus eine Krankheit im medizinischen Sinne darstellt.[5] Es kann allerdings eine verhaltensbedingte Kündigung dann gerechtfertigt sein, wenn der Arbeitnehmer schuldhaft seine Alkoholabhängigkeit herbeigeführt hat, etwa bei einem Rückfall nach erfolgreicher Beendigung einer Entwöhnungskur.[6] Die gleichen Grundsätze wird man bei einer Cannabis-Sucht anwenden müssen, die zwar langsamer und weniger häufiger als Alkohol- oder bspw. Heroinsucht entsteht, aber als Erkrankung anerkannt ist.

    Will sich der Arbeitnehmer bei einem aufgrund objektiver Anhaltspunkte bestehenden Verdacht der Alkoholisierung mithilfe eines Alkoholtests entlasten, muss er i. d. R. den entsprechenden Wunsch wegen des damit verbundenen Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht von sich aus äußern (s. auch "Drogenkonsum").[7]

 

Rz. 472

  • Androhung einer künftigen Erkrankung, obwohl der Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Ankündigung nicht krank war und sich aufgrund bestimmter Beschwerden auch nicht krank fühlen konnte, ist die Kündigung gerechtfertigt ohne Rücksicht auf eine spätere Erkrankung.[8] Die Pflichtwidrigkeit der Ankündigung einer Krankschreibung bei objektiv nicht bestehender Erkrankung im Zeitpunkt der Ankündigung liegt in erster Linie darin, dass der Arbeitnehmer zum Ausdruck bringt, er sei notfalls bereit, seine Rechte aus dem Entgeltfortzahlungsgesetz zu missbrauchen, um sich einen unberechtigten Vorteil zu verschaffen.[9]
 

Rz. 473

  • Anzeigen/Aussagen gegen den Arbeitgeber/Prozessverhalten:

    Erstattet der Arbeitnehmer wegen eines vermeintlich strafbaren Verhaltens des Arbeitgebers Strafanzeige, liegt hierin i. d. R. keine eine Kündigung rechtfertigende Pflichtverletzung. Erfolgt dies jedoch vorsätzlich oder leichtfertig, obwohl ihm die Haltlosigkeit des Vorwurfs erkennbar war, zerstört der Arbeitnehmer damit ggf. irreparabel das notwendige Vertrauensverhältnis (überschießender Strafantrag[10]). Bei einer Drohung mit oder bei der Erstattung einer Strafanzeige gegen den Arbeitgeber kommt es nicht nur auf deren Berechtigung, sondern auch auf die konkreten Motive des Arbeitnehmers an. Erfolgt sie ausschließlich, um den Arbeitgeber zu schädigen, kann dies eine Kündigung rechtfertigen.[11] Allerdings kann das öffentliche Interesse so hoch sein, dass es das Interesse des Unternehmens am Schutz seines Rufs und seiner Geschäftsinteressen überwiegt.[12] Das BAG überträgt die Grundsätze sinngemäß auf den Bereich innerbetrieblicher Anzeigen.[13]

    Bei Meldung von Sicherheitsbedenken kann der Arbeitnehmer verpflichtet sein, den Arbeitgeber zuvor auf einen regelwidrigen Zustand hinzuweisen oder – bei Zumutbarkeit – innerbetriebliche Abhilfe zu suchen; dies gilt allerdings regelmäßig nicht, wenn es sich um schwerwiegende Vorwürfe handelt, die von dem Arbeitgeber selbst begangen wurden.[14]

    Kündigungsrelevant kann auch die Androhung des Arbeitnehmers sein, die Presse über bestimmte zwischen den Parteien streitige Vorgänge zu informieren.[15]

    Droht der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber widerrechtlich mit einem empfindlichen Übel, um die Erfüllung eigener Forderungen zu erreichen, kann dies – unabhängig von der strafrechtlichen Einordnung als Nötigung – eine Kündigung rechtfertigen.[16]

 

Rz. 474

  • Arbeitsunfähigkeit:

    Ein Skiurlaub mit Verletzungsfolgen während der Arbeitsunfähigkeit kann eine grobe Pflichtverletzung darstellen und zur Kündigung führen.[17]

    Allerdings besteht in der Regel keine Verpflichtung des Arbeitnehmers, während der Dauer seiner krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit zu einem Personalgespräch in ...

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