Rz. 11

Die Aufwendungen für Boni nach Abs. 1a müssen durch Einsparungen und Effizienzsteigerungen der Bonusprogramme finanziert werden. Beitragsmittel dürfen nicht aufgewendet werden. Die Anlaufphase für die Finanzierung aus Beiträgen sollte spätestens Ende 2008 abgeschlossen sein (BT-Drs. 15/1525 S. 96). Über die Einsparungen hat die Krankenkasse regelmäßig (mindestens alle 3 Jahre) gegenüber ihrer Aufsichtsbehörde Rechenschaft abzulegen. Aufsichtsbehörde bei bundesunmittelbaren Krankenkassen ist das Bundesamt für Soziale Sicherung.

Wurden keine Einsparungen erzielt, können keine weiteren Boni vergeben werden. Die Förderungsprogramme dürfen nicht Grundlage für kassenindividuelle Zusatzbeiträge (§ 242) sein. Vielmehr müssen sie mindestens kostenneutral durchgeführt werden.

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