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Im Rahmen der tagesstationären Behandlung besteht vom Zeitpunkt der ersten Aufnahme im Krankenhaus kein Anspruch auf Fahrkosten nach § 60 (§ 115e Abs. 2 Satz 1). Hiervon ausgenommen sind neben Rettungsfahrten zum Krankenhaus nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 auch Krankenfahrten nach Abs. 1 Satz 3. Krankenhäuser sind im Rahmen der tagesstationären Behandlung berechtigt, Krankenfahrten zu verordnen, die nach § 60 Abs. 1 Satz 3 auch zu ambulanten Behandlungen übernahmefähig wären.

Die Verordnungsbefugnis der Krankenhäuser im Rahmen tagesstationärer Behandlung erstreckt sich ausschließlich auf die für Krankenfahrten vorgesehene Beförderungsmittel nach § 7 Abs. 1 KT-RL. Die in § 6 KT-RL näher definierten Krankentransporte, also Beförderungen mittels Krankentransportwagen (aufgrund der Erforderlichkeit einer fachlichen Betreuung oder besonderen Einrichtung), sind dagegen nicht umfasst. Die Krankenfahrten im Rahmen tagesstationärer Behandlung bedürfen keiner Genehmigung durch die Krankenkasse.

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