Rz. 2

Während § 44 den Personenkreis bestimmt, der bei Arbeitsunfähigkeit einen Anspruch auf Krankengeld hat, befasst sich § 46 mit dem Zeitpunkt des Beginns des Anspruchs auf Krankengeld. Dieser Beginn des Anspruchs ist mit dem Entstehen des Stammrechts auf Krankengeld gleichzusetzen.

Satz 1 unterscheidet zwischen dem Entstehen des Anspruchs bei Beginn einer

  • stationären Behandlung/Therapie (einschließlich stationsersetzender Behandlung/Therapie; vgl. Rz. 4 ff.) und
  • Arbeitsunfähigkeit (vgl. Rz. 7 ff.), sofern vorher keine stationäre Behandlung/Therapie erfolgte.

Die Sätze 2 und 3 regeln, wie lange im Falle einer Verlängerung der Arbeitsunfähigkeit

  • der Anspruch auf Krankengeld einerseits und
  • die Mitgliedschaft der nach § 192 Versicherten andererseits

erhalten bleibt, wenn die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeitsverlängerung verspätet erfolgt.

Die Sätze 4 und 5 regeln als Sondervorschrift das Entstehen des Anspruchs auf Krankengeld für hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige und für die nach dem KSVG versicherten Künstler und Publizisten, wenn sie eine Wahlerklärung nach § 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ("gesetzliches Options-Krankengeld") und nach § 53 Abs. 6 ("Wahltarif-Krankengeld") abgegeben haben.

 

Rz. 3

In der Praxis führt die Anwendung des § 46 Satz 1 bei rückwirkender Bescheinigung von Arbeitsunfähigkeit meist nicht zu finanziellen Einbußen des Versicherten, wenn dieser während seiner Arbeitsunfähigkeit Entgeltfortzahlung (§§ 3, 9 EFZG, § 616 BGB) erhält. In diesen Fällen ruht wegen der rückwirkend einsetzenden Entgeltfortzahlungsverpflichtung des Arbeitgebers der Anspruch auf Krankengeld (§ 49 Abs. 1 Nr. 1). Unbeirrt vom rückwirkend einsetzenden Anspruch auf Entgeltfortzahlung beginnt der Anspruch auf Krankengeld – also das Stammrecht auf Krankengeld – bei ambulanter Behandlung erst mit dem Tag der erstmaligen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit. Obwohl ruhende Krankengeldzeiten als bezogen gelten (§ 48 Abs. 3), können nur die Tage auf die Krankengeld-Höchstanspruchsdauer des § 48 angerechnet werden, an denen dieses Stammrecht bestand – also ab dem Tag der ärztlichen Feststellung der rückwirkend bescheinigten Arbeitsunfähigkeit.

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