Rz. 80

Seit dem 1.1.2024 kann ein Elternteil Kinderkrankengeld auch dann beanspruchen, wenn er während der stationären Behandlung seines krankenversicherten Kindes notwendig mit aufgenommen wird (§ 45 Abs. 1a). Als Kind gilt ein Kind bis zu einem Alter von 11 Jahren (Rz. 17 f.) oder ein behindertes und auf Hilfe angewiesenes Kind (Rz. 19). Bis zur Vollendung des 9. Lebensjahres ist vom Vorliegen der medizinischen Gründe für die Mitaufnahme eines Elternteils auszugehen; in diesen Fällen ist damit nur die Dauer der notwendigen Mitaufnahme zu bescheinigen (§ 45 Abs. 1a Satz 2 i. V. m. § 11 Abs. 3 Satz 2).

Dieser Anspruch besteht bei stationärer Mitaufnahme für die Dauer der medizinisch notwendigen Begleitung; eine gesetzlich vorgegebene Höchstanspruchsdauer – ähnlich wie beim Kinderkrankengeld im Rahmen einer häuslichen Betreuung des erkrankten Kindes – existiert nicht. Die Dauer des Anspruchs auf Kinderkrankengeld bei stationärer Mitaufnahme wird auf die Höchstanspruchsdauer der anderen Kinderkrankengeldanspruchstatbestände nicht angerechnet.

Vor dem 1.1.2024 – also vor dem Inkrafttreten des § 45 Abs. 1a – konnte der Mitaufgenommene einen Verdienstausfallersatz aus § 11 Abs. 3 heraus beanspruchen. Die Vorschrift führte jedoch aufgrund der vielfachen Auslegungsmöglichkeiten immer wieder zu unterschiedlichen Auffassungen und Auslegungen. Näheres zu dem bis 31.12.2023 geltenden Recht ergibt sich aus der Komm. zu Rz. 89.

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