Wird ein Arbeitnehmer während einer in Deutschland bestehenden Beschäftigung in die Republik Moldau entsandt, gelten für diesen Arbeitnehmer weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften im Bereich der Renten- und Unfallversicherung. Bei der vorübergehenden Beschäftigung im Ausland muss es sich um eine Entsendung im Rahmen eines inländischen Beschäftigungsverhältnisses handeln. Zusätzlich muss die Dauer der Beschäftigung im Voraus zeitlich begrenzt sein. Ist eine der 3 Voraussetzungen nicht erfüllt, liegt keine Ausstrahlung vor. In einem solchen Fall gelten nicht die deutschen Rechtsvorschriften über die Sozialversicherung.

 
Wichtig

Keine Doppelversicherung

Mit Moldau besteht kein Sozialversicherungsabkommen im Bereich der Kranken- und Pflegeversicherung sowie der Arbeitsförderung. Allerdings wurde im deutsch-moldauischen Abkommen festgelegt, das sobald für eine in Moldau beschäftigte Person aufgrund des deutsch-moldauischen Abkommens die deutschen Rechtsvorschriften im Bereich der Renten- und Unfallversicherung gelten, auch ausschließlich die deutschen Rechtsvorschriften in Bezug auf die Krankenversicherung, Pflegeversicherung und Arbeitsförderung Anwendung finden. Eine Doppelversicherung ist somit ausgeschlossen.

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