Rz. 35

Ist dem Arbeitnehmer innerhalb des laufenden 2-Jahres-Zeitraums die Freistellung nicht gewährt worden, so ist der Freistellungsanspruch auf das darauffolgende Kalenderjahr, soweit er sich auf die Teilnahme an Veranstaltungen der beruflichen Weiterbildung richtet, auf den folgenden 2-Jahres-Zeitraum zu übertragen. Hat der Arbeitnehmer innerhalb des laufenden 2-Jahres-Zeitraums die Freistellung nicht ausgeschöpft, so ist der nicht verbrauchte Freistellungsanspruch auf den folgenden 2-Jahres-Zeitraum zu übertragen, wenn er zur Teilnahme an Veranstaltungen der beruflichen Weiterbildung mit anerkanntem Zertifikatsabschluss verwendet wird. Über die zeitliche Lage einer Freistellung von mehr als 10 Arbeitstagen ist zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber Einvernehmen herzustellen.

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