Rz. 99

Der Anspruch auf Freistellung beläuft sich auf 5 Arbeitstage im Kalenderjahr. Wird regelmäßig an mehr als 5 Tagen in der Woche oder in Wechselschicht gearbeitet, erhöht sich der Anspruch auf 6 Arbeitstage. Wird regelmäßig an weniger als 5 Tagen in der Woche gearbeitet, verringert sich der Anspruch entsprechend. Der Anspruch auf Freistellung in einem Kalenderjahr kann mit dem des vorangegangenen Jahres bis zum Doppelten des Anspruchs verbunden werden, soweit es für die Teilnahme an Veranstaltungen der Weiterbildung erforderlich ist (Verblockung). Mit Zustimmung des Arbeitgebers kann eine Verblockung auch im Vorgriff auf künftige Freistellungsansprüche oder rückwirkend über mehr als 2 Jahre erfolgen. Die Beschäftigten haben dem Arbeitgeber unverzüglich, spätestens bis zum 30.9. des laufenden Jahres, schriftlich mitzuteilen, ob im Folgejahr eine Verblockung beabsichtigt ist. Unterbleibt diese Mitteilung, ist im Folgejahr die rückwirkende Verblockung mit dem Bildungsfreistellungsanspruch des Vorjahres nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich.

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