Für kurzfristig Beschäftigte gilt das DEÜV-Meldeverfahren.[1]

Folgende Meldungen und Abgabegründe müssen für kurzfristig Beschäftigte erstattet werden:

  • Anmeldungen (Meldegrund "10")
  • Abmeldungen (Meldegrund "30") und
  • UV-Jahresmeldungen (Meldegrund "92").

Liegt der Beginn einer Beschäftigung nicht länger als 6 Wochen zurück, können die An- und die Abmeldung gleichzeitig vorgenommen werden (Meldegrund "40"). Darüber hinaus ist in den Meldungen für kurzfristig Beschäftigte der Personengruppenschlüssel "110" anzugeben.

 
Hinweis

Besonderheiten bei Rahmenvereinbarungen

Bei Rahmenvereinbarungen können Arbeitgeber Anmeldungen mit dem Tag der Aufnahme der Beschäftigung und Abmeldungen mit dem letzten Tag der Beschäftigung abgeben. Ebenso ist es zulässig, wenn zum Beginn der Rahmenvereinbarung eine Anmeldung mit dem Abgabegrund "10" und zum Ende der Rahmenvereinbarung eine Abmeldung mit dem Abgabegrund "30" erfolgt. Dies gilt auch dann, wenn eine kurzfristige Beschäftigung auf Basis einer Rahmenvereinbarung für länger als einen Monat unterbrochen wird. Die Abgabegründe "13" und "34" sind für die Übermittlung der An- und Abmeldungen nicht zu verwenden.

[1]

S. Meldungen.

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