Rz. 10

Abs. 1 bestimmt – wie § 76 Abs. 1 für den Versorgungsausgleich –, dass ein vom Rentenversicherungsträger durchgeführtes bestandskräftiges Rentensplitting durch Zu- oder Abschläge an Entgeltpunkten (vgl. § 66 Abs. 1 Nr. 4 i. V. m. § 64) rentenmäßig umgesetzt wird. Die Vorschrift lehnt sich an die entsprechenden Regelungen über Zu- und Abschläge bei einem durchgeführten Versorgungsausgleich an (§ 76 Abs. 1, 6 und 7; so die ausdrücklichen gesetzgeberischen Erwägungen, vgl. BT-Drs. 14/4595 S. 48).

 

Rz. 11

Per Definitionem ist das Rentensplitting die Ehepaaren und eingetragenen Lebenspartnerschaften eingeräumte Gestaltungsmöglichkeit, ihre Ansprüche auf Rente zu teilen; § 120a (Grundsätze für das Rentensplitting unter Ehegatten) und § 120e (Rentensplitting unter Lebenspartnern).

 

Rz. 12

In § 120d Abs. 3 ist die Zuständigkeit geregelt, welcher Rentenversicherungsträger für die Durchführung des Rentensplittings zuständig ist.

 

Rz. 13

Entscheiden sich Eheleute bzw. Lebenspartner (zur rentenrechtlich Gleichstellung von Ehen und Lebenspartnerschaften vgl. BT-Drs. 15/3445 S. 6, 17) im Rahmen von § 120a bzw. § 120e für ein Rentensplitting, also für eine Aufteilung der in der Ehe bzw. Lebenspartnerschaftszeit erworbenen Ansprüche, erhält derjenige mit den summenmäßig niedrigeren Entgeltpunkten einen Zuschlag an Entgeltpunkten, während der andere einen entsprechenden Abschlag hinnehmen muss.

 

Rz. 13a

Durch das Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz treten zum 1.7.2024 Entgeltpunkte an die Stelle von Entgeltpunkten (Ost), sodass sich die mögliche Anzahl von unterschiedlichen auszugleichenden Entgeltpunktearten dadurch verringert (vgl. GRA der DRV zu § 76c SGB VI, Stand: 4.1.2022, Anm. 3; auch zu den (theoretisch) bis zu 6 unterschiedliche Arten von auszugleichenden Entgeltpunkten, die ein Ehegatte erwerben kann: Entgeltpunkte der allgemeinen Rentenversicherung – allgemein/Ost/Knappschaft – und Zuschlag an Entgeltpunkten nach dem Grundrentengesetz – ebenfalls allgemein/Ost/Knappschaft).

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