Rz. 3

§ 76c regelt, wie ein im Rahmen des Rentensplittings unter Eheleuten (vgl. §§ 120a bis 120c) bzw. unter Lebenspartnern (§ 120e, vgl. Komm. hierzu) durchgeführtes Einzelsplitting bei der Rente in Anlehnung an die Regelungen für den Versorgungsausgleich (§ 76 Abs. 1, 6, 7) zu berücksichtigen ist (vgl. BT-Drs. 14/4595 S. 48).

 

Rz. 4

Für das Rentensplittung unter Lebenspartnern gelten die Regelungen für Ehegatten entsprechend (§ 120e Abs. 1); der Gesetzgeber hatte hierzu mit dem Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts v. 15.12.2004 (BGBl. I S. 3396) die Worte "unter Ehegatten" in der Überschrift und in den einschlägigen Absätzen gestrichen, um so Ehen und Lebenspartnerschaften rentenrechtlich gleichzustellen (vgl. BT-Drs. 15/3445 S. 6, 17).

 

Rz. 5

Abs. 1 regelt den Grundsatz, dass bei einem durchgeführten Rentensplitting Zuschläge oder Abschläge ermittelt werden müssen. Abs. 2 regelt die Verteilung der Entgeltpunkte auf die Splittingzeit und Abs. 3 stellt letztlich klar, dass ein Rentensplitting nicht zur Neufeststellung der Rente führt.

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