Rz. 13

Zugrunde zu legen ist der im Zeitpunkt der Beitragszahlung bzw. der Zahlungsfiktion (vgl. folgende Ausführungen) geltende Faktor für die allgemeine Rentenversicherung und/oder für die knappschaftliche Rentenversicherung (z. B. für die allgemeine Rentenversicherung 0,0001418630 zur Errechnung von Entgeltpunkten [Ost] bei einer Beitragszahlung im Jahr 2019); vgl. zum Umrechnungsfaktor 2019 die Bekanntmachung der Umrechnungsfaktoren für den Versorgungsausgleich in der Rentenversicherung; aktuell i. d. F. v. 17.12.2019 (BGBl. I S. 2868).

 

Rz. 14

Dabei kommt es auf den Tag an, an dem

beantragt worden ist, wenn die Beiträge innerhalb einer angemessenen Frist (im Inland 3 Monate bzw. im Ausland 6 Monate nach Auskunftserteilung) gezahlt wurden (diese Fristen sind gängige Praxis der Rentenversicherung, GRA der DRV zu § 76a SGB VI, Stand: 2.9.2019, Anm. 3.1.2; vgl. auch: GRA der DRV zu § 187a SGB VI, Stand: 12.8.2020, Anm. 4.1. und 4.2). D.h., werden die Beiträge fristgemäß gezahlt, gilt anstelle des Zeitpunkts der tatsächlichen Zahlung der Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Rentenauskunft bzw. Beitragszahlung gestellt wurde (Zahlungsfiktion). Dieser Zeitpunkt ist insoweit auch für die Bestimmung des Umrechnungsfaktors maßgebend.

 

Rz. 15

Sinn der Zahlungsfiktion ist es sicherzustellen, dass die der Auskunft nach § 109 Abs. 5 Satz 4 vorausgegangene Bearbeitungszeit des Rentenversicherungsträgers nicht zulasten der versicherten Person geht (so ausdrücklich GRA der DRV zu § 76a SGB VI, Stand: 2.9.2019, Anm. 3.1.2). Eine zwischenzeitliche Erhöhung des Beitragsaufwands wirkt daher nicht zulasten des Versicherten.

 

Rz. 16

Beiträge können im Übrigen nur insoweit gezahlt werden, als sie zum Ausgleich der errechneten Minderung bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Altersrente erforderlich sind; nur insoweit sind die Beiträge wirksam.

 

Rz. 17

Bei Teilzahlungen (§ 187a Abs. 3) richtet sich der Umrechnungsfaktor nach der jeweiligen Zahlung.

 

Rz. 18

Als Zeitpunkt der Beitragszahlung gilt in analoger Anwendung von § 6 Verordnung über die Zahlung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Beitragszahlungsverordnung – RV-BZV); vgl. zu dessen Anwendung auch GRA der DRV zu § 76a SGB VI, Stand: 2.9.2019, Anm. 3.1.1:

  • bei Überweisung auf ein Konto des Rentenversicherungsträgers der 8. Tag vor der Wertstellung des Betrags zugunsten des Versicherungsträgers oder, falls dies für den Versicherten günstiger ist, der Tag der Belastung oder Einzahlung,
  • bei Abbuchung der erste Tag des Monats, in dem die Abbuchung vorgenommen werden soll,
  • bei Zahlung durch Scheck der Tag der Absendung,
  • bei Barzahlung der Tag der Einzahlung.

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