Rz. 11

Entgeltpunkte nach § 76a Abs. 1 (für Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters) und nach Abs. 2 (Beiträgen bei Abfindungen) werden nach demselben Prinzip ermittelt. Die Berechnungsformel gilt daher für alle Anwendungsfälle des § 76a. Die (wirksam nach § 187a) gezahlten Beiträge werden mit dem zum Zeitpunkt der Zahlung maßgebenden Umrechnungsfaktor für die Ermittlung von Entgeltpunkten im Rahmen des Versorgungsausgleichs vervielfältigt. Der Zuschlag an Entgeltpunkten richtet sich daher nach dem Beitragsaufwand und dem Zeitpunkt der Beitragszahlung. Er wird unter Zuhilfenahme des Umrechnungsfaktors (zur Feststellung der Rechengröße vgl. § 187 Abs. 3, § 281a Abs. 3), der für Entgeltpunkte im Rahmen des Versorgungsausgleichs gilt (§§ 76, 264, 264a), auf 4 Dezimalstellen (vgl. § 121 Abs. 1 und 2) wie folgt berechnet (= Berechnungsformel; vgl. hierzu auch GRA der DRV zu § 76a SGB VI, Stand: 2.9.2019, Anm. 3.1):

 
eingezahlter Betrag × Umrechnungsfaktor = zusätzliche Entgeltpunkte

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