Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag ist spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats, in dem die Beschäftigung oder Tätigkeit, mit der das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt wird, ausgeübt worden ist oder als ausgeübt gilt, fällig. Er ist bis zum Fälligkeitstag entweder in tatsächlicher Höhe oder in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld zu zahlen; bei Zahlung in voraussichtlicher Höhe ist ein eventuell verbleibender Restbeitrag mit der nächsten Fälligkeit zu zahlen.

Alternativ zur Zahlung der Beiträge in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld war bisher ausschließlich für Arbeitgeber, deren Entgeltabrechnung regelmäßig durch Mitarbeiterwechsel oder die Zahlung von variablen Entgeltbestandteilen geprägt ist, ein vereinfachtes Berechnungsverfahren zugelassen. Danach konnte unter bestimmten Voraussetzungen die Beitragsschuld nach den Beiträgen des Vormonats bemessen werden. Durch das "Zweite Gesetz zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie" (Zweites Bürokratieentlastungsgesetz)[1] dürfen künftig alle Arbeitgeber den Gesamtsozialversicherungsbeitrag des laufenden Monats optional in Höhe der tatsächlichen Beitragsschuld des Vormonats zahlen.

Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Ermittlung der Beitragsschuld zum Fälligkeitstag beraten und die erzielten Ergebnisse in Form der Aktualisierung der Ausführungen in dem Gemeinsamen Rundschreiben der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung vom 25.8.2006 in diesem Rundschreiben zusammengefasst. Außerdem wurden zwischenzeitlich getroffene Aussagen der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung eingearbeitet.

Das Gesetzgebungsverfahren zum Zweiten Bürokratieentlastungsgesetz wird voraussichtlich erst Anfang 2017 abgeschlossen sein. Die vorgenannte Änderung der Fälligkeitsregelung soll dann rückwirkend zum 1.1.2017 in Kraft treten. Im Vorgriff darauf bestehen aus Sicht der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung keine Einwände, wenn Arbeitgeber die Vereinfachungsregelung zur Ermittlung der Beitragsschuld bereits für Entgeltabrechnungszeiträume ab Januar 2017 anwenden.

Hinweis:

Dieses Gemeinsame Rundschreiben beinhaltet die geänderten Regelungen zur Fälligkeit des Gesamtsozialversicherungsbeitrags ab 1.1.2017. Das Gesetzgebungsverfahren zum 2. Bürokratieentlastungsgesetz wird voraussichtlich im Februar 2017 abgeschlossen sein. Die Änderung werden dann rückwirkend zum 1.1.2017 in Kraft treten.

Im Vorgriff darauf bestehen aus Sicht der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung keine Einwände, wenn Arbeitgeber die Vereinfachungsregelung zur Ermittlung der Beitragsschuld bereits für Entgeltabrechnungszeiträume ab Januar 2017 anwenden.

Zur Fälligkeit des Gesamtsozialversicherungsbeitrags bis 31.12.2016, vgl. GR v. 25.8.2006.

[1] Gesetzentwurf s. BR-Drucks. 437/16.

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