Begriff

Der Beitrag behandelt die Voraussetzungen des Zugangs zum Arbeitsmarkt, insbesondere des Zugangs zur Beschäftigung für Personen mit Fluchthintergrund. Dazu werden zunächst die unterschiedlichen Aufenthaltsstatus erläutert, denn der Aufenthaltsstatus ist für die rechtliche Möglichkeit, eine Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit aufzunehmen, entscheidend. Die Zugangsvoraussetzungen werden anhand unterschiedlicher Beschäftigungsarten erläutert.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Arbeitsrecht: In den letzten Jahren haben sich einige Änderungen hinsichtlich des Arbeitsmarktzugangs für Flüchtlinge ergeben. Zuletzt sind durch das Gesetz zur Bestimmung Georgiens und der Republik Moldau zu sicheren Herkunftsstaaten (BGBl I 2023, Nr. 382), in Kraft getreten am 23.12.2023, das Bundesvertriebenengesetz (BGBl I 2023, Nr. 390), in Kraft getreten am 23.12.2023, und das Rückführungsverbesserungsgesetz (BGBl I 2024, Nr. 54), in Kraft getreten am 27.2.2024, Änderungen mit Auswirkungen auf den Arbeitsmarktzugang beschlossen worden. Der Zugang zum Arbeitsmarkt für Drittstaatsangehörige, also Nicht-EU-Bürger, ist grundsätzlich im Aufenthaltsgesetz (AufenthG) und der darauf beruhenden Beschäftigungsverordnung (BeschV) geregelt. Für den Asylbereich, also den humanitären Aufenthalt, sind hier insbesondere die §§ 31, 32 BeschV maßgebend. Für Asylsuchende und Geduldete in Landesaufnahmeeinrichtungen ist darüber hinaus auch § 61 AsylG zu beachten.

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