Zum Arbeitsentgeltguthaben im sozialversicherungsrechtlichen Sinne gehören alle aus einer Beschäftigung aufgebauten Arbeitsentgelte nach § 14 SGB IV wie

  • Teile des laufenden Arbeitsentgelts,
  • Mehrarbeitsvergütungen,
  • Einmalzahlungen,
  • freiwillige zusätzliche Leistungen des Arbeitgebers oder
  • Überstunden- und Urlaubsabgeltungen.

Arbeitsentgeltbestandteile können in das Wertguthaben eingestellt werden, soweit kein Tarifvertrag einer solchen Verwendung ausdrücklich entgegensteht. Dabei werden auch Arbeitsentgelte oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt. Für diese sind dementsprechend auch die Arbeitgeberanteile am Gesamtsozialversicherungsbeitrag ins Wertguthaben einzustellen.

Wertguthaben für Beschäftigte, die am 1.1.2009 geführt wurden, können auch weiterhin als Zeitguthaben geführt werden.[1] In diesen Fällen gelten alle Arbeitszeiten als Zeitguthaben und damit auch als Wertguthaben. Voraussetzung ist, dass den Arbeitszeiten Arbeitsentgelt nach § 14 SGB IV zugrunde liegt. Hierzu gehören auch Überstunden und nicht in Anspruch genommene Urlaubstage.

1.1 Einmalzahlungen

Vereinbarungen zum Personalabbau, die die vorzeitige Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, den Aufbau von Wertguthaben durch eine sofortige gesonderte Einmalzahlung des Arbeitgebers und die unmittelbare Freistellung von der Arbeitsleistung bis zum vorgezogenen Ende des Beschäftigungsverhältnisses vorsehen, erfüllen die Voraussetzungen einer Wertguthabenvereinbarung. Dabei ist unerheblich, dass es an einer Ansparphase fehlt.[1] Bislang wurde hierzu eine gegenteilige Auffassung vertreten.

Hiervon zu unterscheiden sind Vereinbarungen zum Personalabbau, in denen aus Anlass der vorzeitigen Beendigung der Beschäftigung (z. B. bei Abschluss eines Aufhebungsvertrags) eine Einmalzahlung des Arbeitgebers in ein Wertguthabenkonto eingebracht werden soll, ohne dass sich bis zum Ende der Beschäftigung eine Freistellung von der Arbeitsleistung beim Arbeitgeber anschließt. Derartige Einmalzahlungen, die sich als finanzielle Entschädigung für den vorzeitigen Verlust des Arbeitsplatzes darstellen, gehören ebenso wie Entlassungsentschädigungen (Abfindungen) nicht zum Arbeitsentgelt i. S. d. § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV. Dementsprechend können sie auch nicht wirksam zum Aufbau eines Wertguthabens verwendet werden, selbst wenn eine Übertragung auf die Deutsche Rentenversicherung Bund vorgesehen ist und verlangt wird.

1.2 Bestandteile des Wertguthabens

Neben dem Arbeitsentgeltguthaben gehören auch die darauf entfallenden Arbeitgeberanteile am Gesamtsozialversicherungsbeitrag zum Wertguthaben.[1]

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