Bei den wohl häufigsten Beendigungstatbeständen im Arbeitsverhältnis, der Kündigung und dem Auflösungsvertrag, ist die elektronische Form gemäß § 623 BGB ausgeschlossen.

Der Arbeitgeber kann hier die Form nicht frei wählen und hat die Kündigung eigenhändig durch Unterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens zu unterzeichnen und im Original zuzustellen. Beim Auflösungsvertrag hat auch der Arbeitnehmer auf demselben Schriftstück zu unterzeichnen.

Der Gesetzgeber hat hier der Warnfunktion schriftlicher Dokumente und Stärkung der Rechtssicherheit Vorrang gewährt und bekräftigt in der Vorgabe der strengen Schriftform v.a. auch die besondere Bedeutung der Beweisfunktion. Unklarheiten oder Streit über die Existenz einer Kündigung oder eines Auflösungsvertrags sollen somit verhindert werden.[1] Vom Schriftformerfordernis des § 623 BGB kann weder durch Arbeitsvertrag noch durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung abgewichen werden. Ist die Schriftform nicht eingehalten, ist die Kündigung nichtig und kann nicht nachträglich geheilt werden.[2]

Im Zuge der Beendigung ist ebenfalls anzumerken, dass gemäß § 630 Satz 3 BGB die Erteilung eines Arbeitszeugnisses in elektronischer Form ausgeschlossen ist. Das Zeugnis muss daher in klassischer Schriftform ausgestellt werden, d. h. handschriftlich unterschrieben werden.

[1] Müller-Glöge, in Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 22. Aufl. 2022, § 623, Rz. 1.

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