2.1 Anzuwendendes Arbeitsrecht

Werden Crowdworker als Arbeitnehmer eingestuft wird das Arbeitsverhältnis oft schon per Mausklick begründet. Während des bestehenden Arbeitsverhältnisses sind alle arbeitsrechtlichen Vorgaben zu beachten, die für ein Arbeitsverhältnis gelten. So richten sich beispielsweise auch Vergütung und Arbeitsschutz nach den dafür gültigen Gesetzen. Soweit bei der Auftragsvergabe Knowhow und Informationen seitens des Unternehmens an Dritte herausgegeben werden, sind Fragen des Datenschutzrechts sowie des Urheberrechts vorab zu klären. Wenn das Arbeitsverhältnis mit einem Crowdworker beendet werden soll, sind die arbeitsrechtlichen Vorschriften zur Kündigung einzuhalten.

2.2 Agile Organisation

Crowdworker können ebenfalls eingesetzt werden, um eine Organisation agil zu gestalten. So kann ein Einsatz hier situativ die Erledigung eines bestimmten Auftrags unterstützen oder auch dem Anspruch einer "elastischen Nachfrage" gerecht werden. Seit 2014 ist der Bekanntheitsgrad von Crowdworking erheblich gestiegen. Für Unternehmen ergibt sich durch Crowdworking die Chance einer Reduzierung der Arbeitskosten. Dagegen wird es als ein Risiko gesehen, dass sich zum einen nur ein geringer Anteil von Arbeitsinhalten überhaupt für Crowdworking eignet und Qualitätskontrollen bei den bezogenen Leistungen schwer durchzuführen sind. Zum anderen besteht die Besorgnis, dass unternehmensinternes Wissen abfließen könnte.

2.3 Heimarbeit

Diese Art der freien Mitarbeit muss nicht allein im Unternehmen selbst stattfinden. Gerade bei den Crowdworkern ist es möglich, dass sie in der Regel von ihrer Wohnung aus arbeiten. Ein persönlicher Kontakt muss hier so gut wie nie stattfinden. Sofern ein Crowdworker bzw. ein freier Mitarbeiter ausschließlich von zu Hause aus tätig wird, ist immer die Frage zu stellen, ob es sich hierbei ggf. um ein sogenanntes Heimarbeitsverhältnis handelt. Das BAG hat 2016 in einer Entscheidung zu einem Programmierer ausgeführt, dass die Tätigkeit als "freier Mitarbeiter" von zu Hause aus ggf. als Heimarbeit eingeordnet werden kann.

Heimarbeit steht unter einem besonderen gesetzlichen Schutz. Nach § 1 HAG sind Heimarbeiter Personen, die ihren Arbeitsplatz und ihre Arbeitszeit frei wählen können und im Auftrag von Gewerbetreibenden erwerbsmäßig arbeiten. Eine erwerbsmäßige Arbeit liegt dann vor, wenn hieraus der Lebensunterhalt erzielt werden kann. Ferner findet das Gesetz nicht nur auf die in Heimarbeit Beschäftigten Anwendung, sondern erfasst werden auch die in § 1 Abs. 2 HAG Gleichgestellten. Eine Gleichstellung muss beim zuständigen Heimarbeitsausschuss beantragt werden. Bei Heimarbeit handelt es sich um ein arbeitnehmerähnliches Rechtsverhältnis, resultierend aus der wirtschaftlichen Abhängigkeit. In Heimarbeit Beschäftigte werden durch viele gesetzliche Bestimmungen den Arbeitnehmern gleichgestellt. So finden sich im HAG z. B. Vorschriften über den Arbeitsschutz, besonderen Kündigungsschutz und auch über Regelungen zur Entgeltzahlung.

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