Hinsichtlich der Zahlungsart durfte der Arbeitgeber eine beliebige Verteilung des begünstigten Betrags (max. insgesamt 1.500 EUR) wählen. So konnte die Sonderzahlung auch in Teilbeträgen an den Arbeitnehmer geleistet werden. In diesen Fällen war der begünstigte Zeitraum verstärkt zu beachten.

 
Praxis-Beispiel

Steuerfreie Sonderzahlung in beliebigen Raten

Arbeitnehmer A erhielt von seinem Arbeitgeber B aufgrund einer einzelvertraglichen Vereinbarung aus April 2021 eine Sonderzahlung von 1.800 EUR. Diese Zahlung wurde in 6 gleichen Raten von je 300 EUR ab September 2021 bis Februar 2022 gezahlt.

Ergebnis: Da es sich um steuerfreie Beihilfen oder Unterstützungen von B an A zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise handelte, waren die Raten von je 300 EUR für die Monate September 2021 bis Januar 2022 lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Die Zahlung für den Monat Februar 2022 i. H. v. 300 EUR hingegen war lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig, da der Höchstbetrag von 1.500 EUR bereits ausgeschöpft wurde.

 
Praxis-Tipp

Steuerfreien Höchstbetrag bis 1.500 EUR ausschöpfen

Die Zahlungsfristverlängerung bis zum 31.3.2022 verschaffte Arbeitgebern die Möglichkeit, ihren Arbeitnehmern eine Corona-Sonderprämie bzw. einen noch nicht ausgeschöpften Teilbetrag auszuzahlen.

Hatte ein Arbeitgeber beispielsweise seinen Arbeitnehmern im Mai 2020 eine Corona-Sonderprämie von 850 EUR gezahlt – die Sonderprämien wurden vertraglich vereinbart –, konnte er mit Auszahlung eines weiteren Teilbetrags i. H. v. 650 EUR z. B. im Februar 2022 den steuerfreien Höchstbetrag von 1.500 EUR ausschöpfen. Folglich hat der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern im zulässigen Zeitraum vom 1.3.2020 bis zum 31.3.2022 eine lohnsteuer- sowie sozialversicherungsfreie Corona-Sonderprämie von insgesamt 1.500 EUR gezahlt.

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