In Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung von mehr als einem Monat besteht nach § 7 Abs. 1a SGB IV eine Beschäftigung, wenn während der Freistellung Arbeitsentgelt aus einem Wertguthaben nach § 7b SGB IV fällig ist und das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die vorausgegangenen zwölf Kalendermonate abweicht, in denen Arbeitsentgelt bezogen wurde.

Eine Wertguthabenvereinbarung liegt unter anderem nur dann vor, wenn Arbeitsentgelt in Wertguthaben eingebracht wird, das aus einer vor oder nach der Freistellung von der Arbeitsleistung oder der Verringerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit erbrachten Arbeitsleistung erzielt wird (§ 7b Nr. 3 und 4 SGB IV).

Nach bisheriger Auffassung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung muss hiernach die Wertguthabenvereinbarung eine Anspar- und Entsparphase vorsehen (§ 7b Nr. 4 SGB IV). In der Ansparphase muss eine Arbeitsleistung erbracht werden, mit der ein Arbeitsentgelt erzielt wird, auf dessen Auszahlung der Arbeitnehmer zunächst verzichtet, um es für Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung zu entsparen.

Demnach wurden Vereinbarungen zum Personalabbau nicht als Wertguthabenvereinbarungen angesehen, die zeitgleich die vorzeitige Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, den Aufbau von Wertguthaben durch eine sofortige gesonderte Einmalzahlung des Arbeitgebers und die unmittelbare Freistellung von der Arbeitsleistung bis zum vorgezogenen Ende des Beschäftigungsverhältnisses vorsahen. Hier fehlt es an einer Ansparphase, in der eine Arbeitsleistung erbracht und daraus ein Arbeitsentgelt erzielt wird, das in ein Wertguthaben eingebracht werden könnte.

Diese Auslegung erscheint jedoch vor dem Hintergrund der nach der Rechtsprechung des BSG auch ohne Wertguthabenvereinbarung möglichen arbeitgeberfinanzierten Freistellung von der Arbeitsleistung bis zum Ende eines Beschäftigungsverhältnisses zu restriktiv. Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung halten daher an ihrer bisherigen Auffassung nicht weiter fest.

Vereinbarungen zum Personalabbau, die die vorzeitige Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, den Aufbau von Wertguthaben durch eine sofortige gesonderte Einmalzahlung des Arbeitgebers und die unmittelbare Freistellung von der Arbeitsleistung bis zum vorgezogenen Ende des Beschäftigungsverhältnisses vorsehen, können die Voraussetzungen einer Wertguthabenvereinbarung nach § 7b SGB IV künftig erfüllen. Dabei ist unerheblich, dass es an einer Ansparphase nach § 7b Nr. 4 SGB IV fehlt.

Für diese Auffassung spricht auch die Rechtsprechung des BSG zum Fortbestand der Beschäftigung bei arbeitgeberfinanzierter bezahlter Freistellung von der Arbeitsleistung bis zum Ende eines Beschäftigungsverhältnisses. So ist beispielsweise nach den Urteilen vom 24.9.2008, B 12 KR 22/07 R, USK 2008-79, und B 12 KR 27/07 R, USK 2008-95 auch in Fällen, in denen unwiderruflich auf die vertragliche Arbeitsleistung verzichtet wird, das sozialversicherungsrechtliche Schutzbedürfnis nicht geringer als bei tatsächlicher Erfüllung der arbeitsrechtlichen Hauptpflicht des Arbeitnehmers und dem rechtlich unmittelbar hierdurch begründeten Erwerb von Entgeltansprüchen. Ebenso finden die Verfügungsmacht des Arbeitgebers über die Arbeitskraft des Arbeitnehmers und dessen Eingliederung in einem ihm vorgegebenen Arbeitsablauf auch in einer derartigen Lage noch hinreichend Ausdruck und sind hier nicht etwa stärker reduziert als in sonstigen Fällen der fortbestehenden Beschäftigung bei unterbrochener Arbeitsleistung (vgl. TOP 3 der Niederschrift über die Besprechung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zu Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs am 13./14.10.2009).

Sofern in der Vergangenheit bereits entsprechende Vereinbarungen zum Aufbau von Wertguthaben allein durch Einmalzahlungen getroffen wurden, werden diese nicht beanstandet.

Hiervon zu unterscheiden sind Vereinbarungen zum Personalabbau, in denen aus Anlass der vorzeitigen Beendigung der Beschäftigung (beispielsweise bei Abschluss eines Aufhebungsvertrages) eine Einmalzahlung des Arbeitgebers in ein Wertguthabenkonto eingebracht werden soll, ohne dass sich bis zum Ende der Beschäftigung eine Freistellung von der Arbeitsleistung beim Arbeitgeber anschließt. Derartige Einmalzahlungen, die sich als finanzielle Entschädigung für den vorzeitigen Verlust des Arbeitsplatzes darstellen, gehören ebenso wie Entlassungsentschädigungen (Abfindungen) nicht zum Arbeitsentgelt i.S.d. § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV. Dementsprechend können sie auch nicht wirksam zum Aufbau eines Wertguthabens i.S.d. § 7b SGB IV verwendet werden, selbst wenn eine Übertragung auf die Deutsche Rentenversicherung Bund vorgesehen ist und verlangt wird.

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