In Fällen der internationalen Arbeitnehmerüberlassung ist das in Deutschland ansässige aufnehmende Unternehmen inländischer Arbeitgeber, wenn es den Arbeitslohn für die ihm geleistete Arbeit "wirtschaftlich trägt" oder nach dem Fremdvergleichsgrundsatz hätte tragen müssen. Davon ist zwar insbesondere dann auszugehen, wenn die von dem anderen Unternehmen gezahlte Arbeitsvergütung dem deutschen Unternehmen weiterbelastet wird, dies ist aber nicht erforderlich. Voraussetzung ist auch nicht, dass das Unternehmen dem Arbeitnehmer den Arbeitslohn im eigenen Namen und für eigene Rechnung auszahlt.

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