Kurzbeschreibung

Zur Beschäftigung eines ausländischen Arbeitnehmers kann grundsätzlich der übliche Arbeitsvertrag verwendet werden. Es sollte lediglich eine Klausel ergänzt werden, um den Vertrag unter aufschiebende Bedingung des Vorliegens eines Aufenthaltstitels zu stellen.

Vorbemerkung

Das Arbeitsverhältnis zwischen dem Arbeitgeber und einem ausländischen Mitarbeiter unterliegt grundsätzlich deutschem Recht.

Der Arbeitgeber hat allerdings eine Besonderheit zu beachten: Da die Beschäftigung eines ausländischen Mitarbeiters ohne gültigen Aufenthaltstitel eine Ordnungswidrigkeit darstellt, die hohe Geldbußen nach sich ziehen kann, sollte der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag unter der aufschiebenden Bedingung des Vorliegens eines Aufenthaltstitels stellen. Es wird empfohlen, den Passus aus Gleichbehandlungsgrundsätzen unabhängig von der Nationalität des Arbeitnehmers in jeden Arbeitsvertrag mit aufzunehmen (ggf. in Verbindung mit weiteren für die Abwicklung des Arbeitsverhältnisses erforderlichen Unterlagen).

Musterklausel für einen Arbeitsvertrag mit einem ausländischen Arbeitnehmer

"Die Wirksamkeit dieses Anstellungsvertrags steht unter der aufschiebenden Bedingung (§ 158 Abs. 1 BGB), dass der Arbeitnehmer bis zum Zeitpunkt des vertraglich vorgesehenen ersten Arbeitstages alle für die Abwicklung des Anstellungsverhältnisses erforderlichen Unterlagen und Dokumente (Lohnsteuerkarte, Sozialversicherungsnummer, Krankenkassenbestätigung, Bankverbindung) sowie – soweit eine solche erforderlich ist – eine gültige Arbeitserlaubnis für Deutschland bei dem Arbeitgeber eingereicht hat. Die Wirksamkeit des Vertrags steht gleichsam unter der auflösenden Bedingung (§ 158 Abs. 2 BGB) des Ablaufs oder sonstigen Entfalls einer gültigen Arbeitserlaubnis für Deutschland."

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