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"Die Wirksamkeit dieses Anstellungsvertrags steht unter der aufschiebenden Bedingung (§ 158 Abs. 1 BGB), dass der Arbeitnehmer bis zum Zeitpunkt des vertraglich vorgesehenen ersten Arbeitstages alle für die Abwicklung des Anstellungsverhältnisses erforderlichen Unterlagen und Dokumente (Lohnsteuerkarte, Sozialversicherungsnummer, Krankenkassenbestätigung, Bankverbindung) sowie – soweit eine solche erforderlich ist – eine gültige Arbeitserlaubnis für Deutschland bei dem Arbeitgeber eingereicht hat. Die Wirksamkeit des Vertrags steht gleichsam unter der auflösenden Bedingung (§ 158 Abs. 2 BGB) des Ablaufs oder sonstigen Entfalls einer gültigen Arbeitserlaubnis für Deutschland."
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