Diejenigen, über die personenbezogene Daten gespeichert werden, also die Betroffenen, besitzen vielfältige Rechte, die sie gegenüber dem Verantwortlichen geltend machen können.

Dazu zählen vor allem

  • das Recht auf Auskunft (Art. 15 DSGVO)
  • das Recht auf Berichtigung (Art. 16)
  • das Recht auf Löschung ("Recht auf Vergessenwerden", Art. 17)
  • das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18)
  • das Recht auf Datenübertragbarkeit (Art. 20)
  • das Widerspruchsrecht (Art. 21)

Eine gesetzliche Aufgabe der Datenschutzbeauftragten ist es darauf zu achten, dass diese Rechte beachtet und umgesetzt werden. Darüber hinaus könnte den Beauftragten die zusätzliche Aufgabe übertragen werden, die Anfragen der Betroffenen entgegenzunehmen, zu bearbeiten und zu beantworten. Dabei würden sie zwischen der betroffenen Person und der zuständigen internen Stelle vermitteln.

Ein Vorteil dieser Lösung wäre die Vertrauensbildung und Glaubwürdigkeit nach außen hin, wenn Beauftrage selbst handeln oder eine vertretende Person handelt. Nach innen würde die unmittelbare Prüfung durch die Beauftragten schneller und unmittelbarer Klarheit darüber schaffen, ob der betroffenen Person das begehrte Recht tatsächlich zusteht.

Ein weiterer Nutzen dieses Vorgehens ist, dass die Datenschutzbeauftragten so aus erster Quelle erfahren, wo es innerhalb der Organisation Probleme gibt. Dies kann für ihre weiteren Aufgaben nützlich sein.

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