Rz. 198

Der Urlaubsabgeltungsanspruch knüpft an die Beendigung des Arbeitsverhältnisses an. Auf die Art der Beendigung, sei es Befristung, Kündigung oder Aufhebungsvereinbarung, kommt es nicht an. Daher besteht der Urlaubsabgeltungsanspruch auch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen Erreichens der Altersgrenze.[1] Auch die Anfechtung des Arbeitsvertrags führt zur Beendigung. Unerheblich ist auch, weswegen der Urlaub nicht vor Beendigung genommen werden konnte.[2]

Bei arbeitnehmerähnlichen Personen ist nicht auf das einzelne Auftragsende abzustellen. Ein Abgeltungsanspruch entsteht erst mit Beendigung der Geschäftsbeziehungen insgesamt.

 
Hinweis

Im Fall eines Betriebsübergangs liegt keine Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor, wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis mit dem neuen Inhaber des Betriebs (§ 613a BGB) fortsetzt. Dies gilt auch dann, wenn der bisherige Arbeitgeber wirksam gekündigt hat.[3]

 

Rz. 199

Bei Altersteilzeit stellt der Übergang von der Arbeits- in die Freistellungsphase keine Beendigung des Arbeitsverhältnisses dar. Der Arbeitgeber ist daher nicht verpflichtet, restliche Urlaubsansprüche mit Beginn der Freistellungsphase abzugelten.[4] Daher kommt ein Abgeltungsanspruch nur am Ende der Freistellungsphase in Betracht. Abzugelten sind die Urlaubsansprüche, die noch nicht verfallen sind. Dabei ist zu beachten, dass nach der geänderten Rechtsprechung Urlaubsansprüche, die wegen Arbeitsunfähigkeit in der Arbeitsphase nicht erfüllt werden konnten, nicht verfallen[5] und daher mit der Beendigung abzugelten sind (siehe Rz. 191). Für die Freistellungsphase hat der Arbeitnehmer mangels Arbeitspflicht keinen gesetzlichen Anspruch auf Erholungsurlaub. Vollzieht sich der Wechsel von der Arbeits- in die Freistellungsphase im Laufe des Kalenderjahres, muss der Urlaubsanspruch nach Zeitabschnitten entsprechend der Anzahl der Tage mit Arbeitspflicht berechnet werden.[6]

 

Rz. 200

Nach langjähriger Rechtsprechung des BAG bestand kein Abgeltungsanspruch, wenn ein Arbeitsverhältnis mit dem Tod des Arbeitnehmers geendet hat.[7]

 

Rz. 201

Nach mehreren Entscheidungen des EuGH auf Vorlage des LAG Hamm und des BAG hat das BAG seine Rechtsprechung ändern müssen..[8] Die Erben haben nach § 1922 BGB i. V. m. § 7 Abs. 4 BUrlG Anspruch auf Abgeltung des von dem Erblasser nicht genommenen Urlaubs.[9] Entscheidend stellt das BAG zu Recht darauf ab, dass das Bundesurlaubsgesetz nicht nur den Anspruch auf Freistellung, vielmehr auch den Anspruch des Arbeitnehmers auf Bezahlung regelt und § 7 Abs. 4 BUrlG wie die Richtlinie keine Unterscheidung nach den Beendigungsgründen vorsieht. § 7 Abs. 4 BUrlG als spezialgesetzliche Regelung des Leistungsstörungsrechts hält die Vergütungskomponente des Urlaubsanspruchs als Abgeltungsanspruch selbstständig aufrecht. Dieses im Wege der richtlinienkonformen Auslegung gefundene Ergebnis führt dazu, dass auch der gesetzliche Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen (§ 208 SGB IX) Bestandteil der Erbmasse wird, gleichfalls ein tariflicher oder einzelvertraglich vereinbarter Mehrurlaub, es sei denn, diesen Regelungen kann hinreichend deutlich entnommen werden, dass der Mehrurlaub bei Tod des Arbeitnehmers nicht Teil der Erbmasse wird. Dies ist beispielsweise bei § 26 TVöD nicht der Fall (s. auch Rz. 212 ff.).[10] Eine nach dem 22.1.2019 an die Erben gezahlte Urlaubsabgeltung unterliegt als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt nach § 23a SGB IV der Beitragspflicht.[11]

[1] BAG, Urteil v. 6.6.1968, 5 AZR 410/67, AP BUrlG § 5 Rechtsmissbrauch Nr. 5.
[3] BAG, Urteil v. 2.12.1999, 8 AZR 774/98, AP BGB § 613 a Nr. 202; näher zu Betriebsübergang und Urlaub s. Zimmermann, § 1, Rz. 80 ff.
[5] Insoweit gilt die Entscheidung des BAG, Urteil v. 15.3.2005, 9 AZR 143/04, NZA 2005, 994 nicht mehr.
[9] BAG, Urteile v. 22.1.2019, 9 AZR 45/16, NZA 2019, 829, ebenso vom gleichen Tag 9 AZR 328/18; 9 AZR 10/17; 9 AZR 149/17.
[11] GKV-Rundschreiben 2019/4465 v. 29.8.2019.

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