Die Krankenkasse hat nach Eingang der Arbeitsunfähigkeitsdaten eine Meldung zum Abruf für den Arbeitgeber zu erstellen.[1] Die Einzelheiten zum Datenabruf werden durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen unter Genehmigung durch das BMAS im Einvernehmen mit dem BMG und BMEL geregelt.

Nach derzeitigem Stand muss der Arbeitgeber zum Abruf der Daten berechtigt sein, was bei Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zum Zeitpunkt der durch den Arbeitnehmer angezeigten Arbeitsunfähigkeit regelmäßig der Fall ist. Zudem muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer vorab mitgeteilt haben, wozu er weiterhin auch rechtlich gegenüber dem Arbeitgeber verpflichtet ist.

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