Im Fall einer Schwangerschaft gelten die Vorschriften des MuSchG auch für das ruhende Arbeitsverhältnis der schwangeren Arbeitnehmerin, da § 1 MuSchG nur an das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses anknüpft und eine Arbeitsleistung nicht voraussetzt. Allerdings spielen die meisten Schutzvorschriften des MuSchG keine Rolle, da die Schwangere nicht im Betrieb tätig ist. Relevant sind daher nur wenige Regelungen. Dazu gehört die Mitteilungspflicht gemäß § 15 Abs. 1 MuSchG. Obwohl diese Pflicht weder erzwingbar noch sanktionsbewehrt ist, kann u. U. eine rechtzeitige Mitteilung der Schwangeren vor ihrer Rückkehr an den Arbeitsplatz nach dem Ende des freiwilligen Wehrdienstes mit Rücksicht auf das Dispositionsinteresse des Arbeitgebers als Nebenpflicht der Arbeitnehmerin begründbar sein. Dies mag insbesondere dann gelten, wenn unmittelbar nach der Rückkehr mutterschutzrechtliche Beschäftigungsverbote eingreifen würden. Anwendbar ist weiterhin das absolute Kündigungsverbot des § 17 MuSchG, welches unabhängig vom Kündigungsschutz nach dem ArbPlSchG eingreift.

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