Lohnsteueranmeldung 2018: neues Formular

Arbeitgeber müssen die einbehaltene Lohnsteuer beim Finanzamt anmelden und abführen. Für die Lohnsteueranmeldung 2018 wurde jetzt der amtliche Vordruck veröffentlicht. Das 2018er Formular enthält Neuerungen, die durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz ausgelöst sind.

Das Vordruckmuster 2018 der Lohnsteueranmeldung ist für Lohnsteuer-Anmeldezeiträume ab Januar 2018 zu verwenden. Das Muster ist auch für die Gestaltung der elektronischen Lohnsteueranmeldungen 2018 maßgebend.

Die Lohnsteueranmeldung darf nur elektronisch, authentifiziert und nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz übermittelt werden. Für die elektronische authentifizierte Übermittlung ist unverändert ein Zertifikat erforderlich. Eine Steueranmeldung auf Papier kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht. Auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung von unbilligen Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten.

Lohnsteueranmeldung: Abgabefrist und Anmeldezeitraum

Der Arbeitgeber muss für jede lohnsteuerliche Betriebsstätte beim Betriebsstättenfinanzamt sowohl die von ihm einbehaltene als auch die zu seinen Lasten pauschal erhobene Lohnsteuer anmelden. Die Lohnsteueranmeldung muss spätestens am 10. Tag nach Ablauf des Lohnsteuer-Anmeldezeitraums abgegeben werden. Dieser Zeitraum richtet sich nach der Höhe der für das Vorjahr abzuführenden Lohnsteuer. 

Die Grenze für vierteljährliche Lohnsteueranmeldungen wurde 2017 angehoben. Lohnsteuer-Anmeldezeitraum ist:

  • der Kalendermonat, wenn die abzuführende Lohnsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 5.000 EUR (bisher 4.000 EUR) betragen hat;
  • das Kalendervierteljahr, wenn die abzuführende Lohnsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 1.080 EUR, aber höchstens 5.000 EUR (bisher 4.000 EUR) betragen hat;
  • das Kalenderjahr, wenn die abzuführende Lohnsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 1.080 EUR betragen hat (§ 41a Abs. 2 EStG).

Lohnsteueranmeldung 2018: Neuer BAV-Förderbetrag

Eine Neuerung gibt es ab 2018 bei den einzutragenden Werten in der Lohnsteueranmeldung. Grund ist die Einführung eines neuen steuerlichen Förderbetrags für arbeitgeberfinanzierte Betriebsrenten - speziell für Geringverdiener (sogenannter bAV-Förderbetrag; eingeführt durch Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung, kurz BRSG, und zur Änderung anderer Gesetze vom 17. August 2017). 

Arbeitgeber erhalten für gering verdienende Arbeitnehmer, die maximal 2.200 Euro monatlich verdienen, eine steuerliche Förderung in Höhe von 30 Prozent des zusätzlichen Arbeitgeberbeitrags. Gefördert werden Arbeitgeberbeiträge von mindestens 240 Euro bis höchstens 480 Euro pro Kalenderjahr. Der "Zuschuss" beträgt jährlich also mindestens 72 Euro bis höchstens 144 Euro. (Nähere Infos zum BRSG finden Sie hier.)

Lohnsteueranmeldung Formular 2018: Förderung wird mit der abzuführenden Lohnsteuer verrechnet

Arbeitgeber dürfen deshalb vom Gesamtbetrag der einzubehaltenden Lohnsteuer für jeden Arbeitnehmer mit einem ersten Dienstverhältnis einen Teilbetrag des Arbeitgeberbeitrags zur kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung (bAV-Förderbetrag) entnehmen und gesondert absetzen. Dieser Betrag ist in Zeile 23 einzutragen. Zusätzlich ist die Zahl der Arbeitnehmer mit bAV-Förderbetrag in Zeile 16 einzutragen.

Im Fall einer Rückzahlung der bAV-Beiträge, ist auch der auf den Rückzahlungsbetrag entfallende bAV-Förderbetrag zurückzuzahlen. 


Ist der zurückzuzahlende bAV-Förderbetrag höher als der im Lohnzahlungszeitraum der Rückzahlung von der Lohnsteuer abzusetzende bAV-Förderbetrag, ist der „negative bAV-Förderbetrag“ durch ein vorangestelltes Minuszeichen zu kennzeichnen.

Quelle:

Bundesfinanzministerium, Bekanntmachung vom 6. September 2017, IV C 5 - S 2533/17/10001.

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