Meldungen von Betriebsdaten: Änderungen im Meldeverfahren

Bereits seit sieben Jahren besteht die Verpflichtung, Änderungen von Betriebsdaten zu melden. Doch nach wie vor fremdeln Unternehmen mit dieser Meldepflicht. Nun sollen Optimierungen im Verfahren für mehr Akzeptanz sorgen.

Angefangen hat alles im Jahr 2010 mit einer guten Idee: Arbeitgeber müssen bei einem Umzug nicht mehr jeden einzelnen Sozialversicherungsträger postalisch über die neue Anschrift informieren. Stattdessen wird mit der Änderung der Stammdaten im Abrechnungssystem eine Meldung erzeugt, die bei den Krankenkassen und Rentenversicherungsträgern in den Bestand eingespielt wird. Doch nach wie vor gibt es fehlerhafte und unzureichende Meldungen der Arbeitgeber. Nun sind die Inhalte auf den Prüfstand gestellt worden.

Was gehörte bislang alles zu den meldepflichtigen Betriebsdaten?

Meldepflichtig waren hiernach die Änderung

  • der Betriebsbezeichnung (Abgabegrund 11),
  • der Anschrift (Abgabegrund 12),
  • des Ruhendkennzeichens (Abgabegrund 13),
  • des Ansprechpartners (Abgabegrund 14),
  • in der Korrespondenzadresse (Abgabegrund 15) sowie die
  • der meldenden Stelle (Abgabegrund 16).

Keine Akzeptanz bei den unterschiedlichen Meldegründen

Erkennbar wurde im Verfahren, dass sich Arbeitgeber mitunter schwer taten mit der richtigen Auswahl. Erkennbar war auch, dass aus bestimmten Systemen oftmals die gleichen Kombinationen kamen. Die Abgabegründe werden daher abgeschafft. Künftig ist nur noch anzugeben, ob sich Änderungen beim Namen, der Anschrift oder beim Ansprechpartner ergeben.

Ereignis-Datum schafft mehr Klarheit

Für eine bessere Qualität soll die zusätzliche Angabe eines Datums sorgen, ab wann die Änderungen wirksam werden. Damit können künftig auch Änderungen gemeldet werden, die in der Zukunft liegen.  

Angabe der meldenden Stelle sorgte für Verwirrung

Zu fehlerhaften Angaben und Nachfragen führte immer wieder die Angabe der meldenden Stelle. Anzugeben war die Betriebsnummer des Beschäftigungsbetriebes, der die Meldung gesendet hat. Oftmals wurde kein Beschäftigungsbetrieb, sondern der Steuerberater oder ein Rechenzentrum eingetragen, da diese im Datenaustauschverfahren die meldenden Stellen waren. Diese Angabe wird nun gestrichen.

Betriebsdaten: Angabe der Krankenkasse nicht mehr erforderlich

Auch bei der Angabe der Krankenkassen gab es Irritationen, da die Meldung nicht den Arbeitnehmer, sondern den Arbeitgeber betrifft. Welche Krankenkasse sollte ausgewählt werden? Mitunter haben Arbeitgeber die Meldung an jede Krankenkasse gesandt. Da die Meldung an eine frei wählbare Annahmestelle zu senden ist, muss eine weitere Unterscheidung auf Ebene der Krankenkassen nicht vorgenommen werden. Daher fällt diese Angabe künftig weg.

Angaben zum Ansprechpartner künftig verpflichtend

Um bei Rückfragen auf  entsprechende Kontaktdaten zurückgreifen zu können, müssen künftig die Angaben zum Ansprechpartner im Unternehmen angegeben werden.

Beschluss in der Besprechung zum gemeinsamen Meldeverfahren

Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben die Änderungen am 28.6.2018 in der Besprechung zum gemeinsamen Meldeverfahren beschlossen. Nun muss noch das Bundesarbeitsministerium den Änderungen zustimmen. Geplanter Start des neuen Verfahrens ist der 1.7.2019.

Schlagworte zum Thema:  Meldepflicht, Sozialversicherung