Unwirksame Kündigung per Whatsapp-Foto

Ein Arbeitgeber verschickte die Kündigung an seinen Arbeitnehmer per Whatsapp. Dazu fotografierte er das Kündigungsschreiben. Das LAG München entschied, dass die Kündigung wegen fehlender Schriftform unwirksam war.

Auch wenn die Kommunikation via E-Mail, SMS oder Messengerdienste wie Whatsapp im Alltag selbstverständlich ist: Da, wo es darauf ankommt, bleibt der klassische Weg per Post doch die richtige Wahl. Dies gilt auch für die Kündigung von Arbeitsverhältnissen. Sie müssen schriftlich erfolgen - Kündigungen per E-Mail, Fax, SMS oder mündlich sind unwirksam. Auch die Kündigung per Whatsapp wahrt die Schriftform nicht und ist daher unzulässig. Ob etwas anderes gilt, wenn der Arbeitgeber ein Foto der schriftlichen Kündigung per Whatsapp verschickt, weil ihm die Adresse des Arbeitnehmers unbekannt ist, hatte das LAG München zu beurteilen.

Wirksame Kündigung durch Nachricht mit Foto des Kündigungsschreibens?

Der Arbeitnehmer war im konkreten Fall seit Juni 2020 als Helfer beschäftigt. Dabei war er für den Arbeitgeber wöchentlich 50 Stunden mit einer monatlichen Vergütung von 1.200 Euro brutto tätig. Als er am 2. September 2020 betrunken zur Arbeit erschienen sein soll, kündigte der Arbeitgeber ihm fristlos. Das Kündigungsschreiben, das auf den 2. September 2020 datiert und unterschrieben war, schickte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer als Foto per Whatsapp. Gegen seine Kündigung erhob der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage. Der Arbeitgeber war jedoch der Ansicht, dass der Arbeitnehmer sich nicht auf den Formmangel der Kündigung berufen dürfe: Er habe den Zugang der Kündigung vereitelt, da er ihm seine aktuelle Anschrift nicht mitgeteilt habe.  

LAG München: Kündigung per Whatsapp wegen fehlender Schriftform unwirksam

Das LAG München bestätigte das Urteil des Arbeitsgerichts Augsburg. Es erklärte die als Foto per Whatsapp-Messengerdienst verschickte Kündigung für unwirksam. Grund hierfür war die fehlende Schriftform der Kündigung. Aus Sicht des Gerichts konnte diese Form der Kündigungserklärung der Schriftformerfordernis des § 126 Abs. 1 BGB nicht genügen. Dazu wies das Gericht darauf hin, dass es insbesondere an der erforderlichen Originalunterschrift fehle.

Wenn der Arbeitgeber einem Arbeitnehmenden eine Whatsapp-Nachricht mit einem Foto des Kündigungsschreibens schicke, gebe das lediglich die Ablichtung der Originalunterschrift des Arbeitgebers wieder. Da für die Kündigungserklärung die Schriftform erforderlich ist, werde sie erst in dem Moment wirksam, in dem sie dem Arbeitnehmenden in der gesetzlich vorgeschriebenen Form zugeht. Dies war vorliegend nicht der Fall. Es reiche nicht aus, den Arbeitnehmer durch ein Foto über die Existenz einer Kündigung in Kenntnis zu setzen.

Keine Ausnahme bei fehlender Adresse

Eine Ausnahme von diesen Gründen gebe es auch nicht, weil dem Arbeitgeber nach eigenen Angaben die Adresse des Arbeitnehmers nicht genau bekannt war. Hierzu habe er nicht ausreichend dargelegt, dass er den Arbeitnehmer nach der Adresse gefragt habe. Eine persönliche Übergabe der Kündigung oder Zustellung per Post oder Gerichtsvollzieher an die neue Anschrift des Arbeitnehmers sei zumindest später möglich gewesen. Spätestens mit der Klageschrift der Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers sei diese bei Gericht bekannt gewesen.

Hinweis: LAG München, Urteil vom 28. Oktober 2021, Az: 3 Sa 362/21; Vorinstanz: ArbG Augsburg, Urteil vom 26.04.2021, Az: 5 Ca 2353/20


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