Kündigung wegen falscher Reisekostenabrechnung

Wer Reisekosten für eine dienstlich nicht veranlasste Tätigkeit abrechnet, riskiert die Kündigung. Das Arbeitsgericht Berlin hielt die fristlose Kündigung eines Leiters der Finanzabteilung der Fraktion der AfD im Deutschen Bundestag für rechtmäßig.

Reisekosten, also beispielsweise Fahrt-, Verpflegungs- oder Übernachtungskosten bei einer beruflich veranlassten Reise muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer grundsätzlich in analoger Anwendung der §§ 670 BGB, 675 BGB erstatten. Dabei sorgen Ungereimtheiten bei der Reisekostenabrechnung immer wieder für gerichtliche Auseinandersetzungen. Im konkreten Fall veranlasste der Leiter der Finanzabteilung, dass seine private Flugreise über seinen Arbeitgeber, die AfD-Fraktion im Deutschen Bundestag, umgebucht wurde. Kosten, die durch die Umbuchung entstanden, ließ er sich als Dienstreisekosten erstatten. Der Arbeitgeber kündigte ihm wegen dieses Verhaltens fristlos – zu Recht, entschied das Arbeitsgericht Berlin.

Kündigung wegen falscher Reisekostenangaben

Der Leiter der Finanzabteilung nahm die Umbuchung vor, um an einer Fraktionssitzung teilzunehmen. Anlass der Sitzung war die Wahl eines Fraktionsgeschäftsführers. Auch der Finanzabteilungsleiter selbst kam für diese Position in Betracht. Die Fraktion der AfD im Bundestag kündigte ihm daraufhin fristlos, hilfsweise ordentlich. Der Mitarbeiter wehrte sich vor Gericht gegen die Kündigung. Die Fraktion erhob Widerklage auf Rückzahlung der Reisekosten und Schadensersatz.

Reisekosten nicht beruflich veranlasst

Die Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht Berlin blieb ohne Erfolg. Das Gericht entschied, dass die fristlose Kündigung des Finanzabteilungsleiters rechtmäßig war. Die Richter führten dazu aus, dass keine betriebliche Veranlassung für die Reise erkennbar sei. Die Wahl zum Fraktionsgeschäftsführer habe in keinem Zusammenhang mit den arbeitsvertraglichen Aufgaben des Mitarbeiters als Leiter der Finanzabteilung gestanden.

Verdachtskündigung: Schwere arbeitsrechtliche Pflichtverletzung

Mit seinem Reisekostenantrag habe der Mitarbeiter vorgegeben, dass es sich um eine betrieblich veranlasste Tätigkeit gehandelt habe. Damit war aus Sicht des Gerichts ein ausreichender Verdacht für eine schwerwiegende arbeitsvertragliche Pflichtverletzung gegeben.

Die von der Fraktion erhobene Widerklage auf Rückzahlung der Reisekosten sowie Schadensersatz wies das Gericht mangels hinreichender Begründung ab.

Gegen das Urteil kann Berufung an das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

Hinweis: Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 25.07.2019, Az: 63 Ca 14303/18


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